Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit—
geber durch Vorzeigung falscher oder verfsälschter Abkehr—
scheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder
ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver—
aenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt
aben;
wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter⸗
schlagung, eines Betruges — insbesondere durch Ver—
wechselung der an den Förderwagen angeschriebenen Ar—
beitsnummern (Pflocknummern) oder eines liederlichen
Lebenswandels sich schuldig machen;
wenn sie ohne Urlaub oder ohne genügende Entschuldigung
drei oder mehrere Schichten hintereinander von der Arbeit
fernbleiben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen
obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver—
weigern. Ein ausgebliebener Arbeiter gilt als entlassen.
wenn sein Name in der Arbeiterliste gestrichen ist;
wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Berg—
arbeit übertreten, insbesondere wenn sie mit offener Sicher—
heitslampe in der Grube betroffen werden; wenn sie dem
Schießverbote zuwiderhandeln; wenn sie Dynamit oder
ähnliche Sprengstoffe von der Grube mitnehmen, in vor—
schriftswidriger Weise aufbewahren oder mißbräuchlich
verwenden, oder wenn sie sich groben Ungehorsams gegen
die ihnen vorgesetzten Behörden oder Beamten schuldig
machen;
wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
gegen die ihnen vorgesetzten Beamten zu Schulden kommen
lassen;
wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbe—
schädigung zum Nachtheile des Werkes, der ihnen vor—
gesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;
wenn sie die ihnen vorgesetzten Beamten, die Mitarbeiter
oder die Familienangehörigen dieser Personen zu Hand—
lungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider
die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, insbesondere
einem Beamten der Grube Geschenke machen oder geld—
werthe Dienste leisten oder solche Geschenke oder Dienste
anbieten;

2.
            
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