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Urlaub von einem Tag ertheilt der Abtheilungssteiger, bis
zu einem Monate der Obersteiger (bei den sonstigen Betriebszweigen
die betreffenden ersten Aufsichtsbeamten), über einen Monat der
Bergwerksdirektor. Wird Urlaub über einen Monat hinaus er—
sheilt, so ist die Dauer desselben in das Knappschaftsbuch des
Urlaubnachsuchenden einzutragen und letzterer verpflichtet, vor An—
fritt des ürlaubs seinem Abtheilungssteiger unter Vorzeigung des
Knappschaftsbuches davon Kenntniß zu geben und an der Gruben—
betriebskasse das Feierschichtengeld im Voraus zu entrichten.
Nach Rückkehr vom Urlaub hat der Arbeiter sich bei dem—
jenigen Beamten wieder anzumelden, welcher den Urlaub ertheilt hat.
8 5.
Dienstliche Anliegen und Beschwerden sind bei dem nächsten
Vorgesetzten und, wenn der Arbeiter bei dessen Bescheide sich nicht
berudigen will, bei dem nächst höheren Beamten anzubringen.
Betrifft die Beschwerde einen Vorgeseßtzten, so ist sie zuerst bei dem
nächst höheren Beamten anzubringen.
Zuͤm Anbringen von Anliegen oder Beschwerden dürfen sich
nicht mehr als drei Personen gleichzeitig einfinden.
II. Arbeitasvertrag.
86.
Hinsichtlich des Abschlusses des Arbeits-Vertrags wird auf die
einschäͤgigen Paragraphen des Berggesetzes verwiesen und insbe—
sondere folgendes bestimmt:
87.
Das Arbeitsverhältniß kann durch eine jedem Theile frei—
stehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung geldst
werden. Die Erklärung und Entgegennahme der Kündigung erfolgt
durch den Bergwerksdirektor oder den von diesem dazu ermächtigten
Beamten.
88.
Machen Betriebsstörungen oder Stockungen des Absatzes die
Einlegung von Feierschichten erforderlich, so haben die Arbeiter
für dieselben keinen Anspruch auf Lohn.
89.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vor—
hergegangene Aufkündigung können Arbeiter entlassen werden: