Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

J. Allgemeine Bestimmungen.

81

Die Annahme der Arbeiter erfolgt durch den Bergwerks—

direktor.

Es werden nur vollständig gesunde Personen angenommen;
die Arbeitnachsuchenden haben sich daher bei ihrer Meldung event.
riner Untersuchung durch den Knappschaftsarzt zu unterwerfen.
Jeder Arbeiter hat bei der Annahme seine Ausweispapiere
bei dem Bergwerksdirektor zu hinterlegen.

82.

Die Arbeiter des Steinkohlenbergwerks Hostenbach sind ver—
pflichtet, an Werktagen und soweit es nöthig und gesetzlich zuge—
lassen ist, auch an Sonn- und Festtagen alle beim Betriebe vor—
kommenden Arbeiten auszuführen, welche ihnen von ihrem Vor—
gesetzten angewiesen werden und dabei den ihnen ertheilten besonderen
Anweisungen Folge zu leisten.
Die Arbeiter haben bei Ausführung der Arbeiten Fleiß und
Sorgfalt zu verwenden, den Vortheil des Werkes nach besten Kräften
zu wahren und zu fördern und alles zu vermeiden, was den Be—
trieb, die Ordnung und die guten Sitten auf dem Werke stören
könnte.

Sie haften hierbei für den durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit
berursachten Schaden.

83.
Die Arbeiter haben ihren Vorgesetzten, den Beamten, ein
achtungsvolles Benehmen zu bezeigen; die minderjährigen Arbeiter
find insbesondere auch verpflichtet, sich ihren älteren Mitarbeitern
gegenüber bescheiden und zuvorkommend zu verhalten und deren
Zurechtweisungen Folge zu leisten.

8 4.
Urlaubsbewilligungen finden, abgesehen von sehr dringenden
Fällen, nur statt, wenn es nach den Verhältnissen des Belriebes
angängig ist.
            
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