Neunter Nachtrag
der Satzung des Hostenbacher Knappschaftsvereins
vom 13. Januar 1874.
Auf Grund des 8 91 der Satzung für den Hoösten—
bacher Knappschaftsverein vom 13. Januar 1874 und
des 8170 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24.
Juni 1865 wird der nachstehende neunte Nachtrag
zu dieser Satzung hierdurch bestätigt.
Artikel J.
Der Knavpschaftsvorstand ist berechtigt, mit an
deren Knappschaftsvereinen und Pensionskassen inner
halb des deutschen Reiches zur Herbeiführung eines
Gegenseitigkeits- Verhältnisses vertragliche Ab
machungen zu treffen.
Der Vorstand ist ferner befugt, im Wege des Ver
trages mit anderen Knappschaftsvereinen und Pen
sionskassen innerhalb des deutschen Reiches einen
Rückversicherungsverband zu bidean
Artikel I
zu 814 des ersten Satzungsnachtrags).
Der 8 14 des ersten Satzungs Nachtrags vom 14
Oktober 1886 wird abgeändert die folgt:
Die Beiträge zur Pensionstasse betragen monat
lich:
a) sfür Beamte J. Klasse mit einem monatlichen
Gehalt von 150 Mt. und darüber: Mt. 9,60
b) für Beamte II. Klasse 4.. cinem Monatsgehalte
unter 150 Mtk. 7,20
c) für die Arbeiter M