Artiskel III.
(zu 87)
Der 8 7 erhält folgenden Zusatz:
Mitgliedern, welche aus der Krankenkasse eine Kranken—
unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes
don 12 Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben,
wird bei Eintritt eines neuen uͤnterstützungsfalls. sofern dieser
durch die gleiche, nicht gehobene Krankheilsurfache veranlaßt
worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate, Kranken—
unterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage dund nur
fur die Gesamtdauer von dreizehn Wochen gewährt.
Artikel IV.
Dieser Nachtrag gilt mit rückwirkender Kraft vom
1. Januar 1905.
Ausgefertigt zur Anheftung an die Satzung vom 13
Januar 1874 und deren sieben Nachträge.
Bonn, den 28. Juli 1905.
Känigliches Oberbergamt.
Siegel.)
Boge.
F,
28X
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