Achter NAachtrag
zu
der Zatzung des Zostenbacher Rnappschaftisvereins
vom 13. Januar 1874.
Auf Grund des 8 91 der Satzung für den Hostenbacher
Knappschaftsverein vom 13. Janunad 18374 und des 8 170
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 18683 vwitd der
nachstehende achte Nachtrag zu dieser Satzung hierdurch bestätigt.
Artikel J.
(zu 87 Abs. 5 des 8. Satzungs-⸗Nachtrags)
Die Worte „oder geschlechtliche Ausschweifungen“
kommen im Absatz 5 des 3. Nachtrags in Forffall.
àartikel II.
(zu 8 7 der Satzung und Art. 1 des 6. Nachtrags)
Der durch die Fassung des 6. Nachtrags abgeänderte
Abfatz 9 erhält unter A folgenden neuen Wortlaut
Das taͤgliche Krankengeld beträgt:
Für die Arbeiter J. Klasse (Houer, Lehrhauer,
Handwerker und Tagelöhner, soweit sie einen
Durchschnittsverdienst zwischen 3Z und 4 Mark
in der Schicht erreichen.. 7
Für die Arbeiter II. Klasse (Schlepper und
Tagelöhner, soweit sie einen Durchschnittsver—
dienst zwischen 2 und 3 Mark in der Schicht
erreichen) . .. . .
Für Frauen mit einem Durchschnittsverdienst
bis zu 2,00 Mark...7
Für jugendliche Arbeiter mit 1.20 Mk. Schicht—
lonhnn. c *.. 060 Mt.
Für die ersten drei Krankentage wird nur das halbe
Krankengeld gewährt.
1,50 Mk.