Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

Achter NAachtrag
zu
der Zatzung des Zostenbacher Rnappschaftisvereins
vom 13. Januar 1874.

Auf Grund des 8 91 der Satzung für den Hostenbacher
Knappschaftsverein vom 13. Janunad 18374 und des 8 170
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 18683 vwitd der
nachstehende achte Nachtrag zu dieser Satzung hierdurch bestätigt.

Artikel J.
(zu 87 Abs. 5 des 8. Satzungs-⸗Nachtrags)
Die Worte „oder geschlechtliche Ausschweifungen“
kommen im Absatz 5 des 3. Nachtrags in Forffall.

àartikel II.
(zu 8 7 der Satzung und Art. 1 des 6. Nachtrags)
Der durch die Fassung des 6. Nachtrags abgeänderte
Abfatz 9 erhält unter A folgenden neuen Wortlaut
Das taͤgliche Krankengeld beträgt:
Für die Arbeiter J. Klasse (Houer, Lehrhauer,
Handwerker und Tagelöhner, soweit sie einen
Durchschnittsverdienst zwischen 3Z und 4 Mark
in der Schicht erreichen.. 7
Für die Arbeiter II. Klasse (Schlepper und
Tagelöhner, soweit sie einen Durchschnittsver—
dienst zwischen 2 und 3 Mark in der Schicht
erreichen) . .. . .
Für Frauen mit einem Durchschnittsverdienst
bis zu 2,00 Mark...7
Für jugendliche Arbeiter mit 1.20 Mk. Schicht—
lonhnn. c *.. 060 Mt.
Für die ersten drei Krankentage wird nur das halbe
Krankengeld gewährt.

1,50 Mk.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.