Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

Siebenter Aachtrag

zu

dem ZStatut des Hostenbacher Knappschaftsvereins
vom 13. Januar 1874.

Auf Grund des 8 91 des Statuts für den Hostenbacher
Knappfchafteverein vom 18. Januar 1874 und des 8170
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24 Juni 1865 wird der
eede siebente Nachtrag zu diesem Statut hierdurch
bestätigt.

Artistes I.
Invalide und Hinierbliebene von Knappschaftskassenmitgliedern,
 welche Ansprüche auf Unfallrenten
befitzen, deren Verhältnis zu den knappschaftlichen
Leistungen sich nach den Unfallversicherungsgesetzen vom
30. Juni 1900 regelt, erhalten die statutenmäßigen
knappschaftlichen Pensionen mit Ausnahme der Zulage
bvon 9 Mark (8 24 des Statuts).
Der Knappschaftsverein hat dafür von den Be—
rufsgenossenschaften die fortlaufende Ueberweisung von
höchstens der halben Rente zu beanspruchen, muß aber
den Invaliden und Witwen mindestens 9 Mark Unfall—
rente monatlich belassen.
Sollte die Unfallrente unter 9 Mark monatlich
sinken oder ganz in Wegfall kommen, so ist der an
9 Mark fehlende Betrag aus der Pensionskasse zu—
zuschießen

Artißel II.
Dieser Nachtrag gilt mit rückwirkender Kraft seit dem
1. Januar 1902.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.