7. Sechster Statut-Hachtrag.
ůö--Bů—
Auf Grund des 8 91 des Statuts für den Hostenbacher
Knappschaftsverein vom 13. Januar 1874 und des 8170 des
Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 wird der nach—
stehende sechste Nachtrag zu diesem Statut hierdurch bestätigt.
Artikel J. (3u 87.)
Der durch den 3. Nachtrag abgeänderte 87 des
1. Statut-Nachtrages erfährt folgende weitere Abänderungen.
Der Eingang des genannten Paragraphen erhält nach—
stehenden Wortlaut:
Das Krankengeld wird nicht nur im Falle der
Krankheit, sondern auch im Falle einer durch Krank—
heit hervorgerufenen Erwerbsunfähigkeit sämmtlichen
aktiven Knappschaftskassenmitgliedern und den Kran—
kenkassenmitgliedern mit Ausnahme der Beamten,
welche ihren Gehalt weiter beziehen, gezahlt, sofern
sie nach dem Zeugniß des behandelnden Arztes außer
Stande sind, ihre Berufsarbeit zu verrichten.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf einer jeden
Woche auf Grund vorschriftsmäßig ausgestellter und
bescheinigter Krankenscheine vom ersten Tage
nach der Anmeldung beim Knappschaftsarzte an für
jeden Arbeitstag mit Ausschluß der Sonn- und ge—
setzlichen Feiertage bis zum Ablauf der auf den
ersten Krankengeldbezugstag folgenden vollen sechs
Monate.