Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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Das Sterbegeld wird an die Erben oder an Denjenigen, der
das Begräbniß besorgt, bezahlt, und ist zunächst zur Deckung der
Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten Be—
trage Demjenigen auszuzahlen, der das Begräbniß besorgt. Ein
etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Er—
mangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind
Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der
Kasse.

Artikel II.
Der Artikel 18 22 Absatz 2 des zweiten Statutnachtrages
vom 13. Januar 1890 erhält folgenden Wortlaut?
Außerdem erhalten die Mitglieder bei einer Dienstzeit über
30. Jahre für je ein Jahr weiter eine Prämie und zwar:
die Arbeiter eine solche von 1,50 Mk.,
„Beamten⸗kI. Klasse. 2,258 ,
i sSo, ν A
Für die-Wim Beginn der Wirksamkeit dieser Bestimmung
vorhandenen Invaliden bleiben die durch die früheren Statuten
festgesetzten Pensionen unverändert bestehen.

Artikel III.
Dieser Nachtrag zum Statut tritt mit dem 1. Januar 1883
in Kraft.

Ausgefertigt zur Anheftung an das Statut vom 13. Januar
1874 und die beiden Nachträge vom 14. Oktober 1886 und vom
13. Januar 1890.

Bonn, den 12. Januar 1893.

Königliches Ober-Bergamt.
F. Eilert.
            
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