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ohne ausdrückliche Erlaubniß des behandelnden Arztes die Ver—
hängung einer Ordnungsstrafe bis zu obigem Betrage zur Folge.
Ueber die Gründe zur Entziehung des Krankengeldes oder
die Verhängung von Ordnunggsstrafen entscheidet nach vorheriger
sorgfältiger Ermittelung und nach Anhörung des zuständigen Arzles
und des Aeltesten der Knappschaftsvorstand.
Das Krankengeld beträgt:
ArWwenn die Behandlung des Erkrankten in seiner Behausung
eisetzte
Für die Arbeiter J. Klasse 1,80 Mk.
„DNH 1,00,
jugendliche Arbetei⸗ 50
„ Frauen... .. O BB.
B. wenn die Behandlung des Erkrankten im Krankenhaus
oder in anderen Heilanstalten auf Kosten der Kranken—
kasse erfolgt:
Für Erkrankte, wenn sie Angehörige haben, deren
Unterhalt sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten
haben, außer freier Kur und Verpflegung die Hälfte der
unter A festgesetzten Krankenlöhne.
Als Festtage, an denen der Bezug des Krankengeldes ausfällt,
gelten: Neujahr, Charfreitag, die Oster- und Pfingstmontage, der
Buß- und Bettag, Christihimmelfahrt, der Frohnleichnamstag,
Allerheiligen und die beiden Christfeiertage.
Für im Dienst Verletzte, deren Zustand ein sofortiges Ver—
bringen in das Krankenhaus erheischt, beginnt der Krankengeld—
bezug mit dem Tage der Erkrankung.
88.
Sterbegeld wird sämmtlichen aktiven Knappschafts— und
Krankenkassenmitgliedern, sowie den aus der Knappschaftskasse
Pension beziehenden Invaliden gezahlt. Verstirbt ein Kranken—
kassenmitglied nach Beendigung der Krankenunterstützung, so, ist
das Sterbegeld noch zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit
bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge derselben
—
unterstützung eingetreten ist. Das Sterbegeld betraͤgt:
Für die Arbeiter J. Klasse 60 Mk.
Nn. 40
jugendliche Arbeiter 20
Frauen. 24
Invaliden 36