l. Für Diejenigen, die verheirathet sind oder eine eigene
Haushaltung haben, oder Mitglieder der Haushaltung
ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unab—
hängig davon, wenn die Art der Krankheit Änforderungen
an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der
Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder
wenn die Krankheit ansteckend ist, oder wenn der Er—
krankte wiederholt den für die Krankenanmeldung, die
Krankenkontrolle und über das Verhalten der Kranken
gegebenen Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn
der Zustand des Kranken oder sein Verhalten fortgesetzte
Beobachtung erfordert.
2. Für sonstige Erkrankte unbedingt.
Die Aufnahme von Invaliden in die Krankenhäufer ist jedoch
nur mit besonderer Genehmigung des Knappschaftsvorstandes unter
Verzichtleistung auf die Penfion zulässig.
Der Kurberechtigte muß sich an den zuständigen Arzt wenden
und ist gehalten, wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit
ausgehen kann, sich in den Sprechstunden demselben zur Behand—
lung zu stellen.
Kurkosten, welche durch einen anderen als den zuständigen
Arzt erwachsen, werden nur ausnahmsweise auf die Krankenkasse
übernommen, wenn
a) die Genehmigung zur Behandlung vorher beantragt und
vom Vorstande ertheilt,
b) nachträglich nachgewiesen ist, daß Gefahr im Verzuge war,
über deren Vorhandensein der Vorstand entscheidet.
Der Verein bestreitet die Kosten für Brillen, Bruchbänder
und ähnliche Heilmittel. Ferner übernimmt derselbe die Kosten
des Transportes der Erkrankten in das Krankenhaus und die
Heimathsorte.
Der Vorstand ist auch befugt, ausnahmsweise Mittel zur
Aufnahme in einer besonderen Heilanstalt, zu einer Badekur ꝛc.
und sonstige für erforderlich erachtete Kurmittel ganz oder theil—
weise zu bewilligen.
8 7. —
Das Krankengeld wird nicht nur im Falle der Krankheit,
sondern auch im Falle einer durch Krankheit hervorgerufenen Er—⸗
werbsunfähigkeit saͤmmtlichen aktiven⸗Knappschaftskassenmitgliedern
und den Krankenkassenmitgliedern mit Ausnahme der Beamten,
welche ihren Gehalt-weiter beziehen, gezahlt, sofern sie nach dem