Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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Außerdem erhalten die Mitglieder bei einer Dienstzeit über
30 Jahre für je ein Jahr weiter eine Prämie von 1,50 Mark
für den Monat. Für die beim Beginne der Wirksamkeit dieses
Nachtrages vorhandenen Invaliden bleiben die durch die früheren
Statuten festgesetzten Pensionen unverändert bestehen.

Artikel 2.

Für das in den 88 20 und 59 des Statuts festgesetzte Feier—
schichtengeld im Betrage von 1,50 Mark beziehungsweise 1,00 Mark
wird ein Einheitssatz von 1,50 Mark monatlich festgesetzt. —
Der durch 8 19 des Statuts gemachte Arbeiterklassen-Unter⸗
schied durch die Eintheilung der Arbeiter in die III. und IV. Klasse
wird aufgehoben.

Artikel 3.

Der 8 3 des ersten Nachtrags zum Statut vom 14. Oktober
1886 erhält folgenden Zusatz:
Von den für Kur und Arznei aufgewendeten Kosten wird
ein Zehntel von der Pensionskasse an die Krankenkasse erstattet.

Artikel 4.

Dieser Nachtrag zum Statut tritt sofort in Kraft.
Ausgefertigt zur Anheftung an das Statut vom 13. Januar 1874.
Bonn, den 18. Januar 1890.

(I. 8.)

Königliches Oberbergamt.
Brassert.

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