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817.
Das am Tage des Inkrafttretens dieses Nachtrages vorhandene
Vermögen der Knappschaftskasse wird von da ab rechnungsmäßig
bei der Pensionskasse nachgewiesen.
818.
Alle Bestimmungen des Knappschaftsstatuts vom 183. Januar
1874, welche den Vorschriften dieses Nachtrages entgegenstehen,
werden aufgehoben.
Ausgefertigt zur Anheftung an das Statut vom 12. Januar 1874.
Bonn, den 14. Oktober 1886.
Königliches Ober-Bergamt.
Brassert.
J
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