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Frauen und Kinder.
89.
Der 8 45 Absatz 2 des Statuts soll folgende Fassung er—
halten: „Die Frauen und minderjährigen Kinder der Vereinsmitglieder
sowie die Wittwen der Letzteren, sofern sie nicht einer
anderen Krankenkasse angehören, haben nur Anspruch auf unent⸗
geltliche ärztliche Behandlung, nicht aber auf freie Arznei,“ Lα
Fremde Kranukenkassen.
8 10.
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig in anderen Kassen gegen
Krankheit versichert sind, ist von der in 82 und 7 ausgesetzten
Krankenunterstützung so viel abzuziehen, daß die insgesammt be—
ogene Krankenunterstützung nicht mehr als den vollen Betrag ihres
durchschnittlichen Tagesverdienstes ausmacht.
Außerordentliche Unterstützungen.
8 11.
Außerordentliche Unterstützungen können an Knappschafts- und
Krankenkassenmitglieder und deren Angehörige in dringenden Noth—
fällen durch den Knappschaftsvorstand aus der Krankenkasse be—
willigt werden.
Leiträge zur Krankenkasse.
2
12.
Der Beitrag zur Krankenkasse beträgt fürs Jahr 1887
monatlich:
a) für Beamte— Mk. 0,50
bjy für erwachsene Arbeiter J. Klasse 1,00
II. 0,60
c) für jugendliche Arbeiter —X
d) für Frauen „0,40
Für die folgenden Rechnungsjahre werden die Beiträge jähr—
lich nach dem Bedürfnisse der Krankenkassen nach Anhörung der
Knappschafts-Aeltesten festgesetzt.