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2) für Arbeiter 2. Klasse d. h. solche, welche Schichtlohn
bis ausschließlich 2,50 Mk. beziehen und deren Durch—
schnittslohn auf 1,80 Mk. festgesetzt ist . Mk. 1,00
3) für die jugendlichen Arbeiter 0,50
4) für die Frauen 0,60
r—
b. bei Behandlung im Lazareth oder einer andern
Heilanstalt
erhält der Erkrankte, wenn er Angehörige hat, deren Unterhalt er
bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, außer der freien
Kur und Verpflegung die Hälfte des oben ad 7 a festgesetzten
Krankengeldes.
Als gesetzliche Feiertage gelten: Neujahr, Charfreitag, die
Oster- und Pfingstmontage, der Buß- und Bettag, Christi Himmel—
fahrt und beide Christfeiertage.
Wenn eine Lazarethbehandlung zu erfolgen hat, bestimmt der
Knappschaftsvorstand auf Antrag des Knappschaftsarztes, welch'
Letzterer in ganz dringenden Fällen selbständig vorgehen kann,
unter gleichzeitiger Anzeige an den Vorstand.
Im Dienste Verletzte erhalten vom Beginn der fünften Woche
nach Eintritt des Betriebsunfalles bis zum Ablauf der 13. Woche
als Krankenlohn »/z des gemäß dieses Paragraphen der Berechnung
zu Grunde gelegten durchschnittlichen Arbeitsverdienstes; der hier—
aus entstehende Mehrbetrag ist der Krankenkasse durch die Gruben—
gewerkschaft zu erstatten.
Sterbegeld.
Das Sterbegeld beträgt:
1) für die aktiven ständigen und unständigen Knappschafts—
mitglieder und die erwachsenen Krankenkassenmitglieder
a) verheirathete Mk. 60,-b)
unverheirathete 36,4
2) für die Invaliden 36,—
3) für die jugendlichen Arbeiter 20.4
4) für Frauen a