Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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14) den Gebühren beim Heirathen und Ständigwerden,
5) den Feierschichtengeldern,
6) den Erträgen aus dem Vermögen dieser Kasse,
7) den Einnahmen auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884,
8) sonstigen Einnahmen.

Leistungen der Krankenkasse.

a. Freie Kur und Arznei.

86.

Freie Kur und Arznei wird sämmtlichen aktiven, ständigen
und unständigen Knappschaftsmitgliedern und den Krankenkassen—
mitgliedern in Fällen unverschuldeter Erkrankung oder Beschädigung,
sosern sie sich diese nicht vorsätzlich oder bei schuldhafter Betheiligung
an Schlägereien und Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge—
schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, bis zum Ablauf von
6 Monaten nach Beginn der Krankheit gewährt.
Nach dieser Zeit wird der ständige Bergmann, pensionirt und
für den unständigen hört alsdann jeder Anspruch an die Knapp-—
schaft auf; jedoch kann der Knappschaftsvorstand die Bezugsdauer
für Krankengeld bis zu einem Jahre verlängern, wenn die Wieder—
erlangung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht steht; hierbei foll aber
eine zwischenzeitliche Wiederaufnahme der Arbeit von weniger als
14 Tagen keinerlei Unterbrechung begründen.

b. Krankengeld.
87.

Das Krankengeld wird sämmtlichen aktiven, ständigen und
unständigen Knappschaftsmitgliedern, außer Beamten, — die ihren
Gehalt sortbeziehen — sowie den Krankenkassenmitgliedern auf die
Dauer der Krankheit vom vierten Tage an, für jeden Arbeitstag,
mit Ausschluß der Sonntage und gesetzlichen Feiertage, nach fol—
genden Sätzen gezahlt:

a. bei der Vevierbehandlung (in eigener Behausung)
1) für die Arbeiter 1. Klafse d. h. solche, welche Schichtlohn
über 2,50 Mark beziehen und deren Durchschnittslohn auf
3 Mark festgesetzt ist . Mk. 1,50
            
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