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A. Auf die Krankenkasse:
1) Freie Kur und Arznei,
2) das Krankengeld,
3) das Sterbegeld,
4) die außerordentlichen Unterstützungen.
B. Auf die Vensionskasse:
1) die Invaliden-Unterstützungen,
2) die Wittwen-Unterstützungen,
3) die Waisen-Unterstützungen,
4) die Kosten des Schulunterrichts nach 8 53 des Statuts.
Verhältnisf zur Knappschafts-BKerufsgenossenschaft.
In den Fällen, in welchen Entschädigungen auf Grund des
Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 geleistet werden,
kommen diese Entschädigungen auf die Leistungen der Knappschafts—
kasse in Anrechnung in der Weise, daß Letztere nur eintreten, falls
und insoweit die Knappschafts-Berufsgenossenschaft nicht ihrerseits
eintritt.
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—A
85.
Die Einnahmen bestehen aus:
A. Bei der Krankenkasse:
1) den ordentlichen Beiträgen der aktiven ständigen und un—
ständigen Knappschaftsmitglieder und der Krankenkassen—
mitglieder (3 12),
2) den Beiträgen der Gewerkschaft,
3) den Einnahmen auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes und
4) sonstigen Einnahmen.
B. Vei der Vensionskasse:
1) den Beiträgen der aktiven ständigen und unständigen
Knappschaftsmitglieder (3 14),
2) den Beiträgen der Gewerkschaft,
3) den ankommenden Geldstrafen,