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2. Erster Statut Nachtrag
bom 11. Ottober 1886.
Auf Grund des 8 91 des Statuts für den Hostenbacher
Knappschaftsverein vom 13. Januar 1874, der 88 170 und
172 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 und des
8 74 des Kranken-Versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 wird
folgender erster Nachtrag zu dem genannten Statut, welcher am
1. Jannar 1887 in Kraft tritt, hierdurch bestätigt.
81.
Außer den in 8 5 des Statuts genannten eigentlichen Knapp—
schaftsmitgliedern werden künftig noch folgende, im Dienste der
Grube über Tage beschäftigten Arbeiter als Krankenkassen-Mitglieder
nach Maßgabe der folgenden Paragraphen dem Knappschaftsverein
angehören:
a) die vorübergehend angenommenen Arbeiter,
b) die jugendlichen Arbeiter d. h. solche unter 16 Jahren,
c) die Frauen (Kohlenrafferinnen).
—A
kasse und eine Pensionskasse.
82.
Die Knappschaftskasse wird vom 1. Januar 1887 ab rechnungs—
mäßig in eine Krankenkasse und eine Pensionskasse getrennt, für
welche besondere Etats aufzustellen sind.
Trennung der Leistungen.
83.
Von den statutenmäßigen Leistungen der Knappschaftskasse
entfallen: