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Aebergangs-Bestimmungen.
890.
1) Der nach 8 36 auf 2 Thaler für elternlose Waisen er⸗
höhte Satz wird auch den bereits bei Erlaß des Statuts
vorhandenen elternlosen Waisen an Stelle des bisherigen
Erziehungsgeldes von 1 Thaler 15 Silbergroschen pro
Monat gewährt.
3) Desgleichen wird im Todesfalle von Invaliden an Stelle
der bisherigen Beerdigungskosten-Beihülfe die nach 8 49
festgesetzte Begräbnißkosten-Beihülfe gezahlt.
Abänderung des Statuts.
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91.
Abänderungen des vorliegenden Statuts können auf Antrag des
Knappschafts-Vorstandes, zweier Knappschafts:Aeltesten, der Werks—
Besitzer oder des oberbergamtlichen Commissars erfolgen. Es ist
dazu' jedoch ein Beschluß der Betheiligten in einer vom Vorstande
zu' berufenden Versammlung, in welcher jede Seite der Vertretung
für sich nach absoluter Stimmenmehrheit abzustimmen hat, sowie
die Bestätigung des gefaßten Beschlusses durch das Ober-Bergaumt
erforderlich.
Leginn der Wirksamkeit des revidirten KnappschaftsHtatuts.
892.
Das vorliegende revidirte Statut tritt mit dem 1. Januar
1874 in Wirksamkeit.
An die Stelle der bisherigen Beiträge der Knappschafts—
Genossen und der Leistungen der Knappschaftskasse treten die durch
das vorliegende Statut bestimmten.
Die bisherigen Knappschafts-Aeltesten bleiben für die noch
übrige Dauer der Wahlperiode, für welche sie gewählt sind, im