Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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Er ist befugt, die verfügbaren Kapitalien des Vereins nach
dem gangbaren Zinsfuße auf sichere Hypotheken auszuleihen oder
in zinstragenden Papieren anzulegen, wie er es für zweckmäßig
erachtet.
Bei der Ausleihung von Kapitalien sollen übrigens die Vereins—
Mitglieder vor anderen Personen den Vorzug haben.

879.
Die Vorstands-Mitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt.
Etwaige baare Auslagen werden ihnen jedoch aus der Knappschafts⸗
kasse vergütet.

Aufsicht des Staats.

8 80.
Das dem Staate zustehende Aufsichtsrecht über die Verwal—
tung des Vereins wird durch das Ober-Bergamt zu Bonn in folgen—
der Weise ausgeübt:
Dasselbe ernennt zu diesem Zwecke einen Beamten als
oberbergamtlichen Commissar, welcher befugt ist, allen Sitz⸗
ungen des Vorstandes beizuwohnen, welche letztere demselben
mindestens drei Tage vorher anzuzeigen sind.
Derfelbe ist berechtigt, jeden Beschluß des Vorstandes,
den er für statutenwidrig erachtet, zu suspendiren, hat
jedoch von einem Schritte sofort dem Ober-⸗Bergamte An—
zeige zu machen, dem über die Aufrechterhaltung oder
Idhehene einer solchen Suspension die Entscheidung
zusteht.

881.
Der Knappschafts-Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Ober—
Bergamte und dessen Commissar auf Verlangen die Einsicht der
über seine Verhandlungen zu führenden Protokolle, der Kassenbücher
jud der gelegten Rechnungen sowie die Revision der Kasse zu ge⸗
tatten.
Auch hat derselbe dem Ober-Bergamte die zur Statistik des
Knappschaftswesens erforderlichen Nachrichten zu geben.

882.
Die gegen Verfügungen des Knappschafts-⸗Vorstandes gerichteten
Beschwerden gehen an das Ober-Bergaumt und sind in der weiteren
Instanz bei dem Handelsminister einzubringen.
            
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