Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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8 59.
Wenn ein ständiges Mitglied der Knappschaft, mit dem er—
forderlichen Urlaub des Gruben-Direktors versehen, die Gruben—
arbeit auf längere Zeit verläßt, so kann es sich seine Ansprüche
auf die Wohlthaten des Instituts bei seinem Wiedereintritt da⸗
durch bewahren, daß es während der Urlaubszeit folgende mongt—
liche Beiträge fort entrichtet:
wenn es zur III. Klasse gehört 15 Sgr.,
, IV.,„ „10,
Bleibt es jedoch länger als zwei Monate mit Zahlung dieser
Feierschichtengelder im Rückstande, so kann es nach vorausgegangener
fruchtloser Erinnerung, nach Befinden aus der Knappschaftsrolle
gestrichen werden. Während der Urlaubszeit ruhen beim Fort—
zahlen der Feierschichtengelder die Ansprüche auf die Wohlthaten
des Instituts.

860.
Auch unständigen Vereins-Mitgliedern kann Urlaub in der
Art bewilligt werden, daß sie sich durch Zahlung der vorbezeich—
neten Feierschichtengelder ihre frühere Aufahrzeit wahren.

Verlust der Benefirien.
861.
Alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert:
1) wer ohne Urlaub und ohne arbeitsunfähig zu sein, den
Dienst oder die Arbeit auf der Grube venäßt;
2) wer in drei aufeinander folgenden Monaten' die Zah⸗
lung der ihm obliegenden Beiträge unterläßt;
3) wer durch rechtskräftiges Urtheil der bürgerlichen Ehren⸗
rechte verlustig geht;
4) wer auf Gund der bestehenden bergpolizeilichen und Dis—
ciplinar-Vorschriften für immer abgelegt worden ist.
Unständige Vereins-Genossen scheiden auüßerdem ohne Weiteres
aus dem Verein, wenn sie — den Fall der Verunglückung im
Dienste ausgenommen — nach sechsmonatlicher Erkranukung und
Behandlung ungeheilt aus der Kur entlassen sind.

8632.
Auch bei inactiven Mitgliedern und Wittwen tritt unter dem
sub 3, 8 61 bezeichneten Falle der Verlust aller Auspruüche be—
ziehungsweise Unterstützungen ein.
            
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