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zu Fuß zu machen nicht im Stande ist, so soll dasselbe entweder
auf einem Tragbette nach Hause getragen oder durch ein sonst
zweckmäßiges, möglichst bequemes Transportirungsmittel dahin
gebracht werden. Die Kosten, welche dergleichen Transporte ver—
ursachen, trägt die Knappschaftskasse.
8 55.
Dasselbe findet Statt, wenn der Kranke oder Beschädigte be—
hufs schneller Heilung und besserer Verpflegung auf Anordnung
des Arztes in irgend eine von seinem Wohnorte entfernte Kranken—
Heilanstalt gebracht werden soll, oder wenn in Ermangelung naher
Verwandten und Freunde des Kranken besondere Boten abgesendet
werden müssen, um den Arzt herbei zu rufen oder die verordneten
Arzneimittel in der Apotheke abzunehmen.
i. Außerordentliche Unterstützungen.
8 56.
Endlich soll auch dem Knappschafts-Vorstand die Befugniß
zustehen, zur Unterstützung dürftiger Knappschafts-Genossen, In—
daliden, Wittwen und Waisen in außerordentlichen, dringenden,
im Statut nicht vorgesehenen Fällen über einen, 200 Thaler
jedoch nicht übersteigenden jährlichen Betrag zu verfügen.
Unübertragbharkeit der Ansprüche.
857.
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Knapp—
schaftskasse können weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest
belegt werden.
Unken der Benefsieien.
858.
Während der Zeit, für welche Vereins-Mitglieder zum preu—
ßischen Militairdienste, sei es in Kriegs- oder Friedenszeiten, ein—
berufen sind, ruhen deren Ansprüche auf die Beneficien des In—
stituts sowohl für ihre Person als für ihre Familien, und können
erst nach erfolgtem Wiedereintritt in die Bergarbeit wieder geltend
gemacht werden, ohne daß indessen für die Zeit des Militair—
dienstes Feierschichtengelder zu entrichten sind. Auch wird die
gesetzliche Militair-Dienstzeit bei Berechnung der Arbeitszeit überall
mitgerechnet.