Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

17 —

Diese Zahlungen geschehen an die hinterbliebene Wittwe oder
event. an die nächsten Erben des Verstorbenen.

ʒ 50.
Unständige Vereins-Mitglieder haben im Falle einer Ver—
unglückung bei der Arbeit dieselben Ansprüche, wie die ständigen
Mitglieder.

8 51.
Die Wittwen und Kinder der Knappschafts-Genossen sind von
der Begräbnißkosten-Beihülfe in der Regel ausgeschlossen, in Fällen
großer Armuth soll jedoch der Knappschafts-Vorstand befugt sein,
eine Unterstützung bis zum Betrage vonn Thaler zu bewilligen.

8 52.
Der Knappschafts-Vorstand soll auch ermächtigt sein, ständige
und unständige Mitglieder, welche in einer Heil-Anstalt an einer
zewöhnlichen Krankheit versterben, alsdann auf Kosten der Knapp⸗
schaftskasse beerdigen zu lafsen, wenn dieselben entweder gar keine
oder nur entfernt wohnende Verwandlen haben, oder wenn die—
jenigen Verwandten, welchen die Pflicht der Beerdigung obläge,
zu arm sind, um die Kosten derselben zu bezahlen.

8. Freier Slementar-⸗SchnlAnterricht.
8 53.
Um dem Knappschafts-Genossen die ihm gleich jedem andern
Staatsbürger obliegende Pflicht, seine Kinder zu sittlich guten
Menschen und nützlichen Staatsbürgern zu erziehen und ausbilden zu
lassen, möglichst zu erleichtern, wird den ständigen Knappschafis—
Mitgliedern bis auf Weiteres der Genuß des unentgeltlichen
Schul⸗Unterrichts für ihre Kinder zugesichert.
Die Knappschafts-Kasse zahlt demnach das Schulgeld für den
Unterricht in den Elementarfchulen für die Kinder staͤndiger Ver—
eins-Mitglieder, diejenigen der invaliden und verstorbenen Knapp⸗
schafts-Genossen mit inbegriffen, so lange diese Kinder sich im
schulpflichtigen Alter befinden, und jedenfalls vom fünften bis zum
zurückgelegten vierzehnten Lebensjahre derselben.
h. Kranken Cransport.
8 54.
Wenn ein Vereins-Mitglied in der Grubenarbeit plötzlich er—
krankt oder beschädigt wird, so daß dasselbe den Weg nach Hause
            
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