Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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8 42.

Erkrankte Vereins-Mitglieder, welche zu ihrer Heilung in eine
Kranken-Anstalt aufgenommen und dort auf Kosten der Knapp⸗
schaftskasse verpflegt werden, haben in der Regel keinen Anspruch
auf eine Kranken-Unterstützung.

8 43.

Doch sollen verheirathete Knappschafts-Mitglieder in diesem
Falle die Hälfte der ordentlichen Kranken-Unterstützung beziehen,
und dem Knappschafts-Vorstande soll es zustehen, in dringenden
Fällen, namentlich in Fällen einer Verunglückung, den Familien
erkrankter verheiratheter Vereins-Mitglieder die ganze Kranken—
Unterstützung und den Familien unverheiratheter Mitglieder, so—
fern dieselben Ernährer ihrer Familien sind, die halbe oder auch
die ganze Kranken-Unterstützung verabreichen zu lassen.

e. Freie Kur und Arznei.

44.

Außer den vorgenannten Geldunterstützungen haben die kranken
oder beschädigten Vereins-Mitglieder bis zu ihrer voölligen Genesung
Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung sowie auf un—
entgeltliche Verabreichung der benöthigten Arzneimittel.

8 45.
An der Wohlthat der unentgeltlichen Kur und Verabreichung
von Arzneimitteln nehmen aurh die eine Invaliden-Unterstützung
beziehenden invaliden Knappschafts-Genossen Theil.
Die Frauen und Kinder der Vereins-Mitglieder sowie die
Wittwen der letzteren haben nur Auspruch auf unentgeltliche ärzt—
liche Behandlung, nicht aber auf freie Arznei.

8 46.

Da die Annahme des Arztes öfters Sache des besonderen
Zutrauens ist, so soll es zwar einem jeden Knappschafts-Mitgliede
freistehen, sich eines anderen, als des Knappfchafts Arztes oder
Wundarztes zu bedienen, in diesem Falle aber hat derselbe sowohl
———
ordneten Arzneien aus eigenen Mitteln zu bestreiten, es sei denn,
daß in einzelnen Fällen gegründete Veranlassung vorhanden ist, die
unentgeltliche Arznei-Verabreichung ausnahmsweise zu bewilligen.
            
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