Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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zur Erziehung der etwa hinterbleibenden Kinder desselben, die durch
den 8 36 festgesetzte Beihülfe gezahlt werden.

8 40.

Die Waisen-Unterstützungen werden jederzeit für den vollen
Monat, in welchem die Waise das zum Ausscheiden bestimmte
Alter erreicht, gezahlt, und ebenso soll es auch mit dem Monat, in
welchem die Unterstützung ihren Anfang nimmt, gehalten werden.

d. Kranken-Anterstützung

8 41.

Krankengeld beziehen nur die Mitglieder der Arbeiterklassen
in den Fällen, wo sie zu freier Kur und Arznei berechtigt sind.
Dasselbe beträgt ohne Unterschied, ob die Behandlung des
Erkrankten in der Behausung desselben oder in einem Lazarethe
erfolgt:

für Knappschafts-Genossen unter 5jähriger Arbeitszeit
fünf Sgr., für solche über Sjährige Arbeitszeit zehn Sgr.
pro Tag,
edoch wird dasselbe für die Sonntage der Krankheit' nicht gezahlt.
Das Krankengeld wird für die Dauer von sechs Monaten
— —
neue Arbeit soll jedoch nicht als solche anzusehen sein, welche die
sechsmonatliche Krankendauer unterbricht.
Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist erhält der ständige
Bergmann die seiner Arbeitszeit und seinen sonstigen Verhältnissen
entsprechende Invaliden-Unterstützung bis zur gänzlichen Wieder—
— D—
Für den unständigen Bergmann hört dagegen jener weitere
Anspruch, wenn er nicht durch Verletzung im Dienste der Grube
die Rechte eines ständigen erworben hat, auf.
Inzwischen soll dem Vorstand das Recht zustehen, aus be—
sonderen Gründen das vorerwähnte Krankengeld auf weitere Zeit
an Unständige zu bewilligen.
Stirbt ein ständiges Knappschafts-Mitglied, so wird als Ab—
schiedskrankenlohn für einen Monat à 30 Tage, vom Todestage an
gerechnet, das Krankengeld seiner Klasse an die Hinterbliebenen
ausbezahlt.
            
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