Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

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der Wittwe und den Kindern aus dieser Ehe eine Unterstützung
zu verabreichen.

c. Daisen Unterstützung

8 36.
Zur Verpflegung und Erziehung der Waisen verstorbener
stäͤndiger Knappschafts-Genossen wird vhne Unterschied der Klasse,
zu welcher die letzteren gehört haben, bis zu dem durch 815c.
festgesetzten Alter ein Beihülfegeld gezahlt, und zwar:
a. wenn die Mutter noch am Leben ist und selbst eine Pen—
sion bezieht, von 1 Thaler;
wenn beide Eltern gestorben sind und die Erziehung der
Waisen von entfernteren Verwandten oder Freunden uͤber—
nommen wird, von 2 Thaler monatlich.

b.

837.
In der Regel geschieht diese Zahlung an die Mütter oder,
wenn diese nicht mehr am Leben sind, an die Vormunder der
Waisen.
Sollten jedoch eine Mutter oder ein Vormund die Pflichten,
die sie der Pflege und Erziehung der Kinder schuldig sind, in dem
Grade vernachlässigen, daß eine gänzliche Verwahrlosung der letz⸗
teren zu befürchten wäre, so ist der Knappschafts-Vorstand so be—
fugt als verbunden, zur besseren Versorgung der Kinder über die
Beihülfegelder anderweit zu verfügen.

838.
Diese Erziehungs-Beihülfe soll auch in den Fällen gewährt
werden, wenn der Vater zwar noch am Leben, aber so invalide
ist, daß er auch durch andere, als Bergarbeit, Nichts mehr zu
verdienen vermag. Auch ist der Knappschafts-Vorstand befugt,
diese Beihülfe über das Alter von 14 resp. 16 Jahren hinaus
fortzuzahlen, wenn wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
eine Waise unfähig ist, ihren Lebensunterhalt sich zu verschaffen.

839.
Obgleich die Kinder unständiger Vereins-Mitglieder der Regel
nach auf eine Waisen-Unterstützung keinen Anspruch haben, so foll
doch in dem Falle, wenn ein unständiges Vereins-Mitglied, welches
aus irgend einem Grunde nicht ständig geworden ist, nach zehn—
jähriger ununterbrochener Dienftzeit eines gewöhnlichen Todes stirbt,
            
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