Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

b. DiittwenAnterstützung.

8 27.

Wenn ein ständiges Mitglied des Knappschafts-Instituts, sei
es im activen Dienst oder Ruhestande, mit Tod abgeht und eine
Wittwe hinterläßt, so hat letztere auf eine lebenslängliche Unter—
stützung Anspruch, deren Betrag von dem Dienstgrade und der
Arbeitszeit ihres Mannes abhäugt und zwei Dritttheile desjenigen
Satzes beträgt, welcher ihrem Manne nach 822 zustand.
8 28.
Ist der Tod eines ständigen Knappschafts-Genossen in Folge
einer Verunglückung, d. h. einer solchen körperlichen Beschädigung
bei der Arbeit oder im Dienste der Grube eingetreten, welche an
sich einen tödtlichen Verlauf bedingte, so erhält die Wittwe außer
der ihr nach der Dienstzeit ihres Mannes gemäß den Bestim—
mungen des 8 27 zustehenden Pension eine Zulage zu derselben
von drei Thaler pro Monat.
Die Wittwe eines unständigen Knappschafts-Genossen erhält
im gleichen Falle den niedrigsten Pensionssatz der Klasse ihres
Manues nebst der Zulage von drei Thaler pro Monat, und
ersteren allein, wenn der verlebte Ehemann nach Erreichung eines
zehnjährigen Dienstalters, ohne zur Aufnahme in die ständige
Knappschaft gelangt zu sein, an einer gewöhnlichen Krankheit
verstorben ist.
Dagegen treten die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Statuts
bereits vorhandenen Wittwen wieder in den vollen Genuß der
ihnen durch das Statut vom 20. Juli 1866, 8 33 geschaffenen
Pensionssätze.

829
8 29.
Die Wittwen-Unterstützungen fangen mit dem 1. desjenigen
Monats an, welcher unmittelbar auf den Sterbe-Monat des
Mannes folgt.

830.
Stirbt eine Wittwe, so wird die Wittwen⸗-Unterstützung der—
selben für den Monat, in welchem der Tod erfolgt ist, an deren
rechtmäßige nächste Erben jedesinal voll ausgezahlt.

831
8
Durch Wiederverheirathung verliert die Wittwe eines Ver—
einsmitgliedes, und zwar von dem ersten des unmitielbar auf
            
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