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8 23.
Für die beim Beginne der Wirksamkeit dieses Statnks vor—
handenen Invaliden bleiben die durch das Statut vom 20. Juli
1866 festgesetzten Pensionen bestehen.
824.
Verunglückt ein ständiger Knappschaftsgenosse ohne eigenes
grobes Verschulden bei der Arbeit oder im Dienste der Grube, so
erhält derselbe außer der ihm nach Maßgabe der Bestimmung im
z 22 zustehenden Pension eine Zulage zu derselben von drei Thaler
pro Monat.
Unständige Vereins-Genossen erhalten im Falle der Verun—
glückung den niedrigsten Pensionssatz ihrer Klasse nebst der Zulage
von drei Thaler pro Monat.
Dabei ist jedoch als Verunglückung nur solche körperliche Be—
schädigung anzusehen, welche unmittelbar und ohne Hinzutreten
anderer Ursachen Arbettsutfähigkeit öder Tod des Betreffenden
Der Genuß der Pensionszulage wird auch den in Folge der
Grubenarbeit erblindeten Knappschafts-Genossen zugestanden.
Der Anspruch auf diese Zulage verjährt in einem Jahre,
vom Tage der Verunglückung an gerechnet.
8 25.
Berechtigt die spätere Lebenßweise und Beschäftigung eines
Invaliden zu Zweifeln an dem Vorhandensein der ausgesprochenen
Invalidität, so hat sich derselbe auf Veranlassung des Knappschafts—
Vorstandes einer abermaligen Untersuchung zu unterwerfen.
Ergibt diese die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit des Untersuchten,
so hören die in Folge der Pensionirung übernommenen Leistungen
des Vereins auf, und es bleibt ihm überlassen, nach Maßgabe des
Statuts seine ferneren Beziehungen zum Verein zu regeln.
826.
In Sterbefällen wird der Betrag der Invaliden-Unterstützung
für den Monat, in welchem der Invalide mit Tod abgegangen
ist, an dessen hinterlassene Wittwe oder anu seine nächsten Erben
jederzeit unverkürzt verabreicht.