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wieder zu erwerben, und zwar in der Art, daß er durch monat—⸗
liche Nachzahlung eines Fixums:
von 15 Silbergroschen, wenn er zur III.,
.10 „IV.
Klasse gehört, für die Zeit seiner Ablegung sich seine Ansprüche
wieder erwerben kann.
Wird ein solches Mitglied während der Zeit, in welcher es
noch fixe Nachzahlungen zu entrichten hat, invalide, oder stirbt es
während derselben, so soll dasselbe, beziehungsweise seine Hinter—
bliebenen, nur erst dann in den Genuß der statutenmäßigen In—
validen⸗,, Wittwen- und Waisen-Unterstützung treten, nachdem durch
Innebehaltung dieser Unterstützungen der Betrag der rückständigen
Nachzahlungen gedeckt ist oder diese letzteren direcrt in die Knapp—
schaftskasse eingezahlt sind.
8 21.
Unständigen Knappschafts-Genossen, welche die Gruben-Arbeit
freiwillig und ohne Urlaub verlassen und später wieder anfahren,
sowie solchen, welche über die zur Erfüllung ihrer Militärdienst—
pflicht gesetzlich bestimmte Zeit hinaus im Militärdienste verbleiben
und nach längerer Zeit zur Grubenarbeit zurückkehren, soll die
Arbeitszeit nur von dem Tage ab, an welchem sie zuletzt wieder
in Arbeit getreten sind, gezählt werden.
822.
Nach diesen Grundsätzen wird der Betrag der Invaliden—
Unterstützungen für die Grubenbeamten und Bergarbeiter folgender—
maßen festgesetzt: