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c. in demselben Falle auf eine Beihülfe zu den Erziehungs—
kosten seiner Kinder, und zwar der Knaben bis zum Ein—
tritt ins 17. und der Mädchen bis zum Eintritt in's
15. Lebensjahr;
d. in Krankheits- und Beschädigungsfällen auf eine Kranken—
Unterstützung;
e. desgleichen auf unentgeltliche Kur und Arznei;
f. auf eine Beihülfe zu den Beerdigungskosten;
g. auf unentgeltlichen Schulunterricht der Kinder in den
Elementar-Wissenschaften, und
h. auf sonstige Unterstützungen in außerordentlichen Fällen.
8 16.
Außer den vorangegebenen Wohlthaten genießen die ständigen
Mitglieder des Instituts auch noch den Vorzug, daß sie, wenn sie
verheirathet sind, jährlich dreißig Centner Kohlen gegen Vergütuug
der Gewinnungskosten zu beziehen haben.
b. In Ansehung der unständigen Mitglieder.
z 17.
Die unständigen Mitglieder haben nur auf die sub d. und e.
des 8 15 genannten Wohlchaten Anspruch.
Bei den Gruben-Beamten fällt der Anspruch auf Krankenlohn
oder zeitweilige Unterstützung weg, da sie in Krankheitsfällen ihren
Lohn aus der Grubenkasse sortbeziehen.
Verunglückt dagegen ein unständiger Bergmann in dem Dienste
der Grube, und wird er dadurch arbeitsunfaͤhig, oder verliert er
das Leben, so sollen ihm oder seinen Hinterbliebenen mit den
Rechten des ständigen Bergmanns die diesem verheißenen Wohl—
thaten der Anstalt zu Gute kommen.
Unglücksfälle, welche den Bergarbeitern auf dem Wege nach
der Grube oder von der Grube nach Hause, also in ihrem Be—
rufe, zustoßen, werden den Verunglückungen im Dienste der Grube
gleich geachtet.
Außerdem sollen die Hinterbliebenen eines unständigen Berg—
arbeiters unter den Voraussetzungen der 83 28 und 38 die daselbst
bezeichneten Wohlthaten genießen.