8 10.
Die Knappschafts-Genossen sollen sich so betragen, daß sie
ihrem Stande und Berufe Ehre machen, und es ist ihre Pflicht,
den Bestimmungen des Knappschafts-Statuts genau nachzukommen.
811.
Jeder Knappschafts-Genosse foll ein vollständiges Knappschafts—
buch besitzen, um sich auf Grund desselben jederzeit über sein per—
sönliches Verhältniß zum Verein ausweisen zu können.
Vollständig ist ein Knappschaftsbuch, wenn es in beglaubigter
Form die genauen Personalien des Inhabers und alle Daten und
Angaben enthält, welche zur Beurtheilung der Rechte und An—
spruͤche desselben an den Verein erforderlich sind.
Die amtlichen Einträge erfolgen, refp. sind nachzuweisen bei
der Gruben-Direction und den von dieser beauftragten Beamten,
dem Knappschafts-Vorstande und dem zuständigen Knappschaftsarzte.
Beiträge der LVereinsgenossen.
J.
Ordentliche Veiträge.
812.
Die von den Mitgliedern des Vereins zur Knappschaftskasse
zu leistenden ordentlichen Beiträge werden festgesetzt, wie folgt:
1) Die Grubenbcamten oder die sonst in fixirtem Monats—
lohn stehenden Knappschafts-Genossen zahlen, da sie kein
—000
für einen Tag, den Monat zu 30 Tagen gerechnet.
2) Der Bergmann, er sei ständig oder unständig, sowie jedes
auf der Grube über Tage im Gedinge oder Schichtlohn be—
schäftigte Mitglied des Vereins hat monatlich eine Aliquote
seines Nettoverdienstes in die Knappschaftskasse zu leisten,
welche durch den Knappschafts-Vorstand bei Prüfung des
Büdgets für jedes Jahr dem Bedürfniß entsprechend zu nor—
miren ist. Als Minimum dieses Beitrages soll ein Silber—
groschen und als Maximum zwei Silbergroschen vom Thaler
Nettolohn angenommen werden können, ohne daß die im
91 des Statuts vorgesehene gesetzliche Abänderung zu
veranlassen wäre.