Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

b. Hltändige Knappschaft.

Die ständige Knappschaft wird aus der unständigen ergänzt.
Zur Aufnahme sind erforderlich:
1) körperliche Gesundheit,
2) ein Lebensalter nicht über 40 Jahre,
3) der Nachweis einer ununterbrochenen fünfjährigen Dienst—
resp. Arbeitszeit.
Wer den Bedingungen ad 1 nicht zu genügen vermag, auch
bei wiederholter Bewerbung aus gleichem Grunde zurückgewiesen
werden muß, ist gleichwohl nach Erreichung einer ununterbrochenen
zehnjährigen Dienstzeit zur Aufnahme berechtigt.

Aufnahme-Verfahren.

87

Der Knappschafts-Vorstand setzt zur Aufnahme in die stän—
dige Knappschaft bestimmte Termiue fest, leitet das Aufnahme—
Verfahren, veranlaßt die Aufstellung der Aufnahmelisten und die
ärztliche Untersuchung der Aufzunehmenden.

88.

Sind Seitens der Aufzunehmenden die vorgenannten Erforder—
nisse nachgewiesen, dann wird der unständige Bergmann von dem
Knappschafts-Vorstande oder einem Bevollmaͤchtigten desselben durch
Handschlag in die ständige Knappschaft aufgenommen, sein Name
in die Knappschaftsrolle eingetragen und uͤber die erfolgte Auf⸗
nahme eine Bescheinigung im Knappschaftsbuche ertheilt.
Stirbt ein zur Verpflichtung als ständiges Knappschafts-Mit—
glied vorgeschlagener Vereinsgenosse während des Aufnahme-Ver—
fahrens, so soll er als ständig angesehen werden, wenn er den
Anforderungen sub 1243, 8 6 b. Genüge geleistet hätte.

89.

Mitgliedern fremder Vereine innerhalb des deutschen Reiches,
deren Statut gleiche Grundsätze in dieser Beziehung anerkennt,
wird bei dem Uebertritt in den diesseitigen Verein die in jenen
erworbene Dienstzeit angerechnet. — Zur Aufnahme in die stän—
dige Knappschaft gelangen dieselben jedoch erst, wenn von den—
selben bei der erforderlichen fünfjährigen Dienstzeit auch den
weiteren Bedingungen Genüge geleistet wird.
            
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