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wird gestattet, dass der Beständer zwo Kühe und sechs
Schweine, sodann jeder Arbeitsmann eine Kuhe und zwo
Schweine, jedoch also halten könne, dass sollhe einen besondern
Ilirten auf ihre Unkösten dingen und nicht befugt
sein sollen, dass Viehe in verbotenen Feldern und Waldungen
zu treiben.