in Erleichterung des Beständers ihm das ausschiessende
Recht des Aschenaufhauts in dem Oberamt Blies-Castel,
nähmlich in sämtlichen, solches dermalen ausmachenden
Ortschatten, Höfen und Mühlen hiermit zugedacht und versichert
wird, so soll derselbe auch
zehalten seyn, nebst dem Glashüttenbestandesschilling
jährlich zweihundert und fünfzig Gulden für dieses Recht,
und zwar Quartaliter zur Rentey zu bezahlen.
wird des Aschenaufhaufs wegen bedungen und vorbehalten,
dass der Beständer wegen den beiden Orten, Mengen
und Molchen des dem Gotteshause Gräfinnthal zustehenden
sechstel halber sich ins besondere abfinden sollte, ohne
dass dadurch an dem 29. Absaze angesetzten Pachtschillingen
von 250 Gulden eine Minderung zugeeignet oder
dieses als anverlanget werden könne oder möge. Nicht
weniger
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dem Glashüttenbeständer gestattet. den zu Betreibung des
Werkes nötigen Sand, Zinn pp. aller Orten des Überamtes
Blies-Castel graben zu lassen.
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Zu weiterem Behuf des Beständers ihm der Accis
ireve Wein, Bier und Brandweinschank ohne die geringste
Nebenabgabe also zugelegt, dass er jedoch an niemand
anders dergleichen Getränke, als an diejenige welche auf
dem Werk arbeiten, oder das Claswerk oder die Glaswaaren
betreffenden Geschäfte halber, sich auf der Hütte
befinden, abgeben solle,