Full text: Die Tafelglasindustrie im Saarthale

nissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an 
Werktagen vorgenommen werden können. 
5) Auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er 
ach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. 
Es ist nach diesem Abschnitt die Sonntagsarbeit er- 
aubt nach Absatz 2, für alle bei einer gesetzlichen Inventur 
beschäftigten Arbeiter, nach Absatz 3 für Maurer, welche 
solche Reperaturen an Öfen vornehmen müssen, ohne 
welche der Betrieb nicht fortgeführt werden kann. Nach 
Absatz 3 für die Glasschörer der Strecköfen, da ihre Arbeit 
zum regelmässigen Fortgange des Betriebes notwendig ist 
und das nach Absatz 4 für die Strecker und Glasschürer 
an den Strecköfen, weil die Walzen möglichst bald nach 
dem Blasen gestreckt werden müssen, um ihr Zerspringen 
zu verhüten, Nach Absatz 5 für die Aufseher. Über alle 
diese Arbeiter ist nach Abschnitt 2 des $& 105c eine Liste 
zu führen. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und 
Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1—5 erwähnten 
Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis beizu- 
iegen, in welches tür jeden einzelnen Sonn- und Festtag 
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be- 
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten 
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der 
Ortspolizeibehörde sowie den in $ 139b bezeichneten Be- 
amten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten 
sofern dieselben länger als 3 Stunden dauern, oder die 
Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern, sind die 
Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder 
an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem 
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens 
bis 6 Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen. 
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden 
Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.