nissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an
Werktagen vorgenommen werden können.
5) Auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er
ach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet.
Es ist nach diesem Abschnitt die Sonntagsarbeit er-
aubt nach Absatz 2, für alle bei einer gesetzlichen Inventur
beschäftigten Arbeiter, nach Absatz 3 für Maurer, welche
solche Reperaturen an Öfen vornehmen müssen, ohne
welche der Betrieb nicht fortgeführt werden kann. Nach
Absatz 3 für die Glasschörer der Strecköfen, da ihre Arbeit
zum regelmässigen Fortgange des Betriebes notwendig ist
und das nach Absatz 4 für die Strecker und Glasschürer
an den Strecköfen, weil die Walzen möglichst bald nach
dem Blasen gestreckt werden müssen, um ihr Zerspringen
zu verhüten, Nach Absatz 5 für die Aufseher. Über alle
diese Arbeiter ist nach Abschnitt 2 des $& 105c eine Liste
zu führen.
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und
Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1—5 erwähnten
Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis beizu-
iegen, in welches tür jeden einzelnen Sonn- und Festtag
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be-
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der
Ortspolizeibehörde sowie den in $ 139b bezeichneten Be-
amten jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten
sofern dieselben länger als 3 Stunden dauern, oder die
Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern, sind die
Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder
an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden
Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten,