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der Bedingung, dass die betreffende Firma 6°/, des Facturawerthes
der verkauften Waare an die Gemeinschaft zahlt,
Der Gesellschaftsvertrag gilt als jedesmal um 3 Jahre
verlängert, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf
der Vertragsschrift von einer Seite gekündigt wird: die
arste Kündigung kann am 1. August 1897 erfolgen.
Die Kartellfrage ist heute eine der brennendsten Tagesfragen
geworden; die nicht nur das Interesse der direkt
Beteiligten in hohem Masse erregt, sondern auch auf
Seiten der Wissenschaft zu lebhaften Meinungsäusserungen
Anlass gegeben hat. Hat doch der Verein für Socialpolitik!;
auf seiner letzten Versammlung zu Wien im Jahre
1894 neben der Frage des bäuerlichen Erbrechts die der
Kartelle auf die Tagesordnung gesetzt. So viele Stimmen
sich gegen die Kartelle erhoben, so viele haben sich wohl
dafür ausgesprochen. Von gegnerischer Seite) wurde das
Endziel der Kartellbildung in einer „Benachteiligung der
Schwächeren, der Konsumenten und Arbeiter, zu Gunsten
der Stärkeren, der Kapitalisten“ gesehen. Eine Benachteiligung
der Konsumenten dadurch, dass man durch
Ausschliessung jeglichen Concurrenzkampfes zu Monopolpreisen
gelangt, eine Benachteiligung des Arbeiters dadurch,
dass die Macht der vereinigten Unternehmer dem Arbeiter
zegenüber zu gross ist; dass der Arbeiter also nicht mehr
vermag seinen Willen dieser Macht gegenüber durchzusetzen
und gezwungen wird, den ihm vom Unternehmer
gebotene Lohn ohne weiteres anzunehmen, Endlich wird
die Befürchtung ausgesprochen, dass, ähnlich wie bei den
Zünften, ein stetiger Fortschritt der Industrien in technischer
und wirtschaftlicher Beziehung sich nicht vollziehen werde.
Da nun aber, so wird geschlossen, die Kartellbewegung
nicht aufzuhalten sei, so wird eine Regelung der Kartelle
von Seiten des Staates vorgeschlagen, und zwar sollen
1) Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Band 61. Ver
aandlungen 1894.
2 Referat v. Bücher. S. 150.