Full text : Memorandum zur Bergarbeiterstreikbewegung im Saarrevier 1912 - 13

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Wie die Mahnung der „Augsb. Postztg.“ zur
Revision befolgt worden ist, zeigen die nachfolgenden Attikel des
„Bergknappen“ und des „Zentralblattes der christlichen Gewerkschaften“,
aus denen wir Teile hier folgen lassen.
„Bergknappe“ Nr. 4 vom 25. Januar 1913:
„Die „Saarbr. Vlksztg.“ fragt, wer uns zum Richter über die Bischöfe
eingesetzt hat und seit wann wir darüber zu wachen haben, ob etwas der
Autorität der Bischöfe und dem Ansehen der Kirche Abbrüch tut, und ob etwas
jür die Kirche und deren Aufgaben und für das Seelenheil der Gläubigen
gefährlich. Darum handelt es sich hier aber gar nicht. Es handelt sich viel—
mehr um die Fragen: 1. Hat der Bischof als Bischof die Aufgabe und das
Recht, bei der Erledigung der wirtschaftlichen Berufsfragen der Bergarbeiter
im Gegensatz zu deren Organisation bestimmendö ein—
zugreifen? 2. Haben wir, wenn das geschieht, das Recht, uns zu wehren?
Die erste Frage beantworten wir mit einem entschiedenen „Nein“.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bischofs. Dessen Aufgaben
liegen auf religiös-sittlichem Gebiete. Als Mensch kann ja auch der Bischof
sich mit anderen Fragen beschäftigen, er kann aber nicht verlangen, daß er
hier ohne weiteres als Autorität angesehen und daß ihm die Entscheidung
äber alle möglichen Fragen zugesprochen wird. Um auf unseren
Fall zurückzukommen: Der Bischof von Trier ist in den wirtschaftlichen
Berufsfragen der Bergarbeiter nicht Autorität, sondern Laie. Er kann
deshalb auch nicht beanspruchen, anders denn als Laie angesehen zu werden.
Und noch mehr: Der Bischof von Trier hat als Laie in unseren Berufsfragen
auch nicht das Recht, in seiner Eigenschaft als Bischof in solchen Fragen
im Gegensatz zu den an der Spitze unserer Organisation stehenden gewissen—
haften Leuten bestimmend einzugreifen.
Vom deutschen Gesamt-Episkopat wird ein solches Recht auch gar nicht
heansprucht. Die in Fulda versammelt gewesenen Bischöfe sagen z. B. in der
Interpretation der Enzyklika Singulari quadam:
„In dem Satze: „Die soziale Frage und die mit ihr verknüpften
Streitfragen über Charakter und Dauer der Arbeit, über die Lohnzahlung,
über den Arbeiterstreik, sind nicht rein wirtschaftlicher Natur und somit
nicht zu denen zu zählen, die mit Hintansetzung der kirchlichen Obrigkeit
zeigelegt werden können“, ist letztere Wendung nicht so zu verstehen, als
ob die lirchliche Obrigkeit beanspruche, mit der praltischen Erledigung
solcher Fragen in den einzelnen Fällen irgendwie befaßt zu werden. Die
Wendung besagt vielmehr, daß die Kirche das Recht und die Pflicht habe,
zu derartigen Streitfragen, insoweit sie das Sittengesetz berühren, auch
ihrerseits Stellung zu nehmen, und durch Hinweis auf die richtigen
Grundsätze die in Betracht kommenden Gläubigen vor sittlich-religiösem
Schaden zu bewahren.“
Im vorliegenden Falle, bei der wirtschaftlichen Bewegung im Saar—
repier, hatte sich noch kein Gegensatz zum Sittengesetz gezeigt, der ein Ein—
greifen der kirchlichen Obrigkeit geboten hätte. Es hat bisher auch noch keiner
zu behaupten gewagt, daß ein solcher Gegensatz bestehe. In dem bischöflichen
Schreiben ist davon auch keine Rede. Es beruft sich sogar ausdrücklich auf
wirtschaftliche Gründe.
Mit dem Vorstehenden ist unsere zweite Frage gleich mitbeantwortet.
Wenn dem eeh das Recht zusteht, in wirtschaftlichen Berufsfragen der
Bergarbeiter im Gegensatz zu deren Organisation als Bischof bestimmend ein—
zugreifen, dann haben wir selbstverständlich das Recht, uns zu
wehren, wenn es doch geschieht.
Wir haben aber nicht nur das Recht, wir haben unter Umständen
dazu auch die Pflicht. Unsere Aufgabe ist es, die wirtschaftlichen Interessen
der Arbeiter zu fördern. Und wenn die Gefahr besteht, daß einmal durch
ein Eingreifen einer klirchlichen Instanz in wirtschaftliche Berufsfragen die
wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter einer Schädigung ausgefetzt werden,
            
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