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Der 8 47 wird von der Revierkonferenz um deswillen als eine Ver⸗
schlechterung bezeichnet, weil er den Beamten das Recht gibt, von dem
Arbeiter, der beim Fehlen auch nur einer Schicht Krankheit als Entschuldigung
angibt, ein ärztliches Attest zu verlangen.
Wenn auch bisher schon in einzelnen Fällen im Sinne der neuen Be—
timmung gehandelt worden ist, so sind Bedenken gegen dieselbe wohl be—
rechtigt, weil in ihr das Recht des Beamten ausdrücllich festgelegt ist, in
edem Falle ein ärztliches Attest zu verlangen. Das kann in der Tat zu
Schikanen führen.
Der beanstandete 8 53 der neuen Fassung soll nach der Auffgsung der
hristlichen Revierkonferenz dem Arbeiter bei Bestrafungen den Rechtsweg
—I—— Zum besseren Verständnis führe ich den 8 53 in beiden Fassungen
wörtlich an:
dig Abs. 1 (alt).
Einsprüche gegen die Zwraffeterungen sind innerhalb dreier Tage
zac der Mitteilung bei dem Königlichen Bergwerksdirektor anzu—
ringen.
853. Absj. 1(neu).
Einsprüche gegen die Suagetungen sind innerhalb einer Woche
. der Mitteilung bei dem Königlichen Bergwerksdirektor anzubringen.
Abs. 4 (neu). Erst nach der Erschöpfung dieses Be—
schwerdeweges ist der Rechtsweg zulässig.
Die neue Fassung enthält also den Zusatz, daß erst nach der Erschöpfung
des Beschwerdeweges der Rechtsweg zulässig ist. Darin up kann kaum eine
Härte erblickt werden. Es ist allgemein, und, überall Gepflogenheit, vor der
Anhängigmachung von Klagen bei den Gerichten den instanzenmäßigen Be⸗
schwerdeweg zu beschreiten. Wenn Klagen anhängig gemacht wurden, ohne
daß der instanzenmäßige Beschwerdeweg eingehalten worden war, so verwies
in der Regel der Vorsitzende des Berggewerbegerichts die klagende Vartei
zunächst auf den Instanzenweg.
Kameraden!“ Nachdem' wir uns nun diejenigen Punkte, welche die
Revierkonferenz des Gewerkvpereins als zu beanständen erklärt hat, angefehen
haben, stelle ich die Frage: Ist es berechtigt, um dieser Arbeitsordnung willen
ine Bewegung einzuleiten, die mit einem Streik enden soll? Sie werden
mit mir aͤlle übereinstimmen, wenn ich sage: nein. Zu dieser Stellung—
nahme sind wir um so mehr berechtigt, wenn wir in Betracht ziehen, daß die
neue Arbeitsordnung einem längst gehegten Wunsche der Bergarbeiter
Rechnung trägt, indem sie eine Verkürzung der Schlepper⸗ und Lehrhauer⸗
zeit von zwei Jahren vorsieht, eine Bestimmung, durch welche der Bergmann
in den ersten äacht Jahren seiner Tätigkeit gta 1000 Mark mehr verdient.
Nach der amtlichen Feststellung wird diese Neuerung dem Bergfiskus jähr—
lich 135 Millionen Mark mehr, kosten, weil zur Durchführung derselben eine
Erhöhung der Gedingelöhne erfolgen muß. Wie die „Saarpost“ meldet, ist
im unteren Revier zum Teil die Gedingerhohuns bereits vorgenommen
wvorden. Etwaigen Härten, wie z. B. die der Feisrnanne der Krankheits—
bescheinigung, soll dadurch vorgebeugt werden, daß, wie eheimrat Fuchs und
der Minister ausdrücklich erklärt haben
in der Praxis keine Aenderung
gegenüber dem bisherigen Verfahren eintreten soll. Angesichts dieser Tat⸗
che erscheint es geradezu unverantwortlich, die neue Arbeitsordnung als
ersien Anlaß zu einer Streilhetze zu benußen. So traurig diese Tatsache ist,
so entbehrt sie doch einer gewisen Komik um deswillen nicht, weil die Streik—
hewegung von derselben Leitung des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter
inszeniert wurde, welche ihrerseits den Entwurf einer Arbeitsordnung in
Vorschlag brachte, welche folgenden famosen 8 26 enthält:
„Regel⸗ oder vorschriftswidrig oder unvollständig ausgeführte
Arbeiten werden nicht abgenommen. Wenn die beir. Arbeiter die ge⸗
rügten Mängel nicht selbst beseitigen, so kann die Bergverwaltung dieses
auf Kosten der Säumigen unter Änrechnung auf deren Lohn tun lassen.“