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für sich in Anspruch nimmt, die Arbeiter in jeder Be—
ziehung gerecht und wohlwollend zu behandeln, darf
billigerweise erwartet werden, daß sie bei Aenderung
der Arbeitsordnung sich auch mit ihren Arbeitern in
loyaler Weise ins Benehmenssetzt.
Das vorhin bezeichnete Verfahren der Verwaltung hatte zur Folge,
daß die Bergarbeiter die abgeänderte Arbeitsordnung von vornherein mit
einem reichlichen Maß von Mißtrauen aufnahmen, welches eine ruhige und
sachliche Beurteilung der ganzen Angelegenheit ganz bedeutend erschwerte.
Wer dann die neuen Bestimmungen für sich ohne dele mit den bis—
herigen und der bisher schon geübten Praxis betrachtete, konnte sich des Ein—
druds nicht erwehren, daß dieselbe ganz wesentliche Härten enthalte. Bei
einem Vergleich aber konnte man feststellen, daß die Neuerung eine Ver—
schärfung der bisher schon geübten Praxis nicht notwendigerweise bedingt.
Eine Gegenüberstellung der von der Leitung des christlichen Gewerkvereins
vornehmlich angefochtenen Bestimmungen der neuen Arbeitsordnung mit den
der bisher geltenden mag das beleuchten. Vier Punkte sind es nur, die in
einer Resolution der den Streik beschlossenen Revierkonferenz des christlichen
Gewerkvereins beanstandet sind. Zunächst ist in der Resolution gesagt, die
neue Fassung ermögliche es, für Betriebsstörungen von kurzer Dauer den
Arbeitern Lohnabzüge zu machen. Jedenfalls soll diese —— der christ—
lichen Revierkonferenz ihre Begründung finden in der neuen Fassung des
84, welcher lautet:
„Im Falle der vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des
Betriebes wegen Störungen, Mangel an Absatz oder aus anderen
snden haben die davon betroffenen Arbeiter keinen Anspruch auf
ohn.“
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß von einem
Lohnab zug in ihr keine Rede ist. Sie besagt vielmehr, daß für die Zeit,
in welcher nicht gearbeitet wird, kein Anspruch auf Lohn besteht. Der 84
in der alten Arbeitsordnung spricht allerdings nicht von der vollständigen
oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes, sondern nur von Feierschichten.
In der Praxis aber wurde bisher bei Schichtlöhnen auch nur die Zeit be—
jahlt, welche die Arbeiter im Betriebe zubrachten, und Gedinglöhner erhielten,
auch wenn sie während der Betriebsstörung im Betriebe verblieben, nur die
geleistete Arbeit bezahlt.
Angefochten wird auch die neue Fassung des 8 34, welcher die Ein—
führung größerer Wagen ohne entsprechende Mehrbezahlung ermöglichen soll—
7* Wortlaut dieses Paragraphen entspricht aber dieser Auffassung nicht.
r lautet:
„Die Berechnung der im Gedinge geförderten Kohlen erfolgt in
der Weise, daß jeder vollwichtig und mit reiner Kohle beladene Förder—
wagen mit dem von der Berginspektion bekannt zu gebenden Reingewicht
in Anrechnung gebracht wird.“
Nach der alten Fassung dieses Paragraphen war das Reingewicht
eines mit reiner Kohle beladenen Förderwagens auf 500 Kilogramm fest⸗
gelegt. Aus dem Unierschiede zwischen dieser Leistung und derjenigen in der
neuen Fassung geht aber keineswegs hervor, daß für Wagen mit mehr, als
500 Kilogramm' Inhalt die Arbeiter nur die gleiche Bezahlung erhalten.
Dem beugt schon das Berggesetz vor, welches bestimmt, daß die Förderwagen
auf ihren Rauminhalt deutlich lesbar geeicht sein müssen. Da nun aber
die geförderte Kohle überhaupt nach —— —— berechnet wird, hat die
Größe der Förderwagen keinen nachteiligen Einfluß. Uebrigens ist von der
Bergverwaltung erklärt worden, daß es in den bestehenden Betrieben gar
nicht möglich ist, größere Fördergefäße einzuführen. Sie wollte durch die
neue Bestimmung lediglich die Möglichkeit vorsehen, bei Neuanlagen und
entsprechenden maschinellen ieen mit größeren Foͤrdergefäßen
arbeiten zu können, die dann selbstverstaͤndlich bei der Lohnberechnung in
Anrechnung kommen würden