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erhob, stellte Geheimrat Hilger Strafantrag gegen
Kkrämer. Dieser Prozeß kam vom 3. bis 13. Juni 1904 zur Ver—
handlung. Während in den Lehnen-Prozessen die Beweisaufnahme
eingeschränkt war, viele Beamte keine Aussagéerlaubnis erhalten hatten
und eine Reihe von Zeugen nicht vernommen werden konnten, fielen
im Krämer-Prozeß diese Beschränkungen weg. Krämer konnte nur
wegen formaler Beleidigung verurteilt werden. Da trotzdem das
Urteil auf 3 Monate Gefängnis lautete, legte er Revision ein,
worauf das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
dem Landgericht in Trier überwiesen wurde, wo der Prozeß vom 15.
bis 27. Mai 1905 neuerdings verhandelt wurde. Hier lautete das
Urteil nur auf 200 M. Geldstrafe für Krämer.
Die Ergebnisse der Beweisaufnahmen in den Hilger-Lehnen- und
Krämer-Prozessen bildeten für das saarabische politische System eine
vernichtende Niederlage. Gleichzeitig wurden die Lohn- und Arbeits—
verhältnisse der Bergarbeiter derart kritisch beleuchtet, daß nach dem
bold darauf erfolgten Ausscheiden des Geheimen Bergrats Hilger aus
dem Staatsdienst in dieser Hinsicht eine Besserung eintrat. Der Um—
schwung zum Bessern in bezug auf die politische Freiheit ließ sich schon
bei der Reichsstagswahl 1907 deutlich merken. Wie tief verschiedene
Mißstände, auf welche in den Hilger-Prozessen hingewiesen wurde, auf
einigen Gruben eingerissen waren, wurde in der Folge in geradezu
erschreckender Weise vor Gericht in den Bestechungs- und
Meineidsprozessen des Jahres 1908 und 1909 fest—
gestellt. Eine Reihe von Grubenbeamten hatte sich bestechen lassen, um
Arbeitern unberechtigte Vorteile zu gewähren, während andere Arbeiter
durch Geschenke eine Frrepe Behandlung erreichen wollten. Die
Prozesse endigten zum Teil mit erheblichen Gefängnisstrafen und Ent—
lassung von Beamten.“)
Aus den vorstehenden kurzen Schilderungen ergibt sich, wie drin—
gend nötig eine Organisation der Saarbergarbeiter ist, die in zielbewußter
Weise und unter strengster Wahrung der katholischen Grundsätze sich
der Interessen der Arbeiter annimmt, zumal die Gefahr vorhanden ist,
daß andere, auf verkehrten Prinzipien sich aufbauende Organisationen
auf die Bergarbeiter einen ihre waähren religiösen, sozialen und politi—
1) Die Bestechungs- und Meineidsprozesse fanden, wie folgt, statt:
Am 1. April 1908 vor dem Schwurgericht Saarbrücken Meineidsprozeß gegen
einen Bergmann und einen Steiger von Grube Göttelborn; ersterer erhielt
15 Monate Gefängnis, letzterer wurde mangels Beweises freigesprochen.
Am 16. Mai 1908 Prozeß gegen einen Obersteiger von Grube Göttel—
born wegen Verleitung zum Meineid; Strafe 1 Jahr Zuchthaus.
20. bis 24. und 31. Oktober 1908 vor der Strafkammer Saarbrücken
erster großer Bestechungsprozeß gegen 52 Angeklagte von Grube Reden,
darunter 5 Fahrsteiger, 4 Steiger und die Witwe eines Obersteigers; 2 Fahr—
steiger, Z Steiger und 33 andere Angeklagte wurden freigefpochen; die übrigen
4Beamte und 10 andere erhielten Gefängnisstrafen von einer Woche bis
zu drei Monaten.
10. bis 17. März 1909 zweiter großer Bestechungsprozeß gegen
30 Angeklagte von Grube Göttelborn, darunter 1 Dwersteiger— 2 Fahrsteiger,
8 Steiger und die Frau eines Fahrsteigers. Die Beamten wurden alle
bestraft; die Urteile lauteten von drei Tagen bis zu zwölf Monaten Ge—
fängnis, von den Bergleuten wurden vier freigesprochen.
Sodann gab es 1908 und 1909 noch fünf Einzel-Meineidsprozesse, die
mit Gefängnisstrafen von neun bis zwölf Monaten endigten.