Full text: Das Saargebiet und die Französische Revolution

Diese aber ließ sich nicht bewegen, die gegebenen Dersprechen 
zu erfüllen, sondern korrespondierte unaufhörlich mit dem Reichs— 
kammergericht, um „Spezial-Dehortatoria“ zu erwirken us). Sie 
sah sich aber bei dem Schneckengang des obersten Gerichtshofes 
gezwungen, nach langem Zögern dem Volksbegehren stattzugeben 
und die Dersprechungen ) einzuhalten. 
Die Städte glaubten, nun ihr Ziel erreicht zu haben. Die Bürger 
bedauerten jetzt, daß das „Kevolutionieren“ in Frankreich leider 
noch fortdauert *). „Nachdem alles glücklich verglichen und ge— 
einigt war, haben die Kaufleute am 28. November auf dem Rat— 
hause den Hherren vom Stadtgericht, und den betreffenden Bürgern 
ein großes Traktament und einen Ball gegeben, denn das Stadt- 
gericht und einzelne Bürger hatten sich viele Mühe gegeben, den 
Klagen abzuhelfen und alles ins Reine zu bringen ..... Der 
Fürst kam selbst auf das Rathaus zu den Bürgern, trank mit 
ihnen und äußerte sich mit der größten Zufriedenheit über diesen 
festlichen Abend. Zur Freude über die wiederhergestellte RKuhe 
und Eintracht wurde hierauf der Geburtstag des Jürsten in den 
beiden Städten durch Kanonensalven und andere Freuden— 
bezeigungen festlich begangen“ 2),. Die konservative haltung der 
Bevölkerung kam hier klar zum Ausdruck. 
118) WA., a. a. O. Schr. v. 10. Okt. und Schr. v. 15. Okt. Da die Bürger— 
schaft der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann Zwangsmaßnahmen der 
Regierung befürchtete, beschloß sie, einmütig zusammenzustehen. Der Wort— 
laut dieses „Schutzbündnisses“ ist typisch für die konservative Haltung der 
Bevölkerung: „Weil bei dermalen vorhabenden Erörterung derfenigen 
Beschwerden, welche hiesiger beider Städte Bürgerschaften gegen ihre 
gnädigste Landesherrschaft haben, jedem von uns erlaubt sein muß, über die 
in Beratschlagung kommenden Artieul seine Meinung und, was er vor gut 
hält, mit aller Freimütigkeit, jedoch mit gehörigem Respekt und Bescheiden⸗ 
heit zu sagen, hierbei aber bei einem oder dem andern die Furcht entstehen 
könnte, daß eine solche sich nehmende geziemende Freiheit ihm verdacht und 
er deswegen bei anderen Gelegenheiten ungleich behandelt und in Verdruß, 
Schaden und Unglück gebracht worden möchte, so versprechen wir hierdurch 
einer dem andern, daß wir eines solchen etwa wider Verhoffen gekränket 
und ohne behörige Untersuchung unbillig und widerrechtlich behandelt wer— 
denden Mitbürgers jetzt und zu beständigen Zeiten ebenso als ob es uns allen 
geschehen wäre, in behöriger Ordnung und, wie es die Rechte erlauben, an⸗ 
nehmen und ihm Beistand leisten wollen. Wobei jedoch ausdrücklich vor— 
behalten bleibt, daß diese Vereinigung keinem von uns zu einiger Aus— 
schweifung und Unordnung Anlaß geben, sondern jeder, so dergleichen be—⸗ 
gehrt, ohne daß wir ihm beistehen wollen, davor, wie es sich gebührt, büßen 
und den daraus ihm zuwachsenden Schaden sich selbsten beimessen soll. 
Saarbrücken und St. Johann, den Uten November 1789“ 
(Folgen 431 Unterschriften.) 
(Abbdr. durch Ruppersberg in den Südwestdeutschen Heimatblättern Nr. 6. 
Beilage zur Saarbrücker Zeitung v. 10. Dez. 1928) 
110) Vgl. S. 31. 
220) Gottliebsche Chronik, a. a. O. S. 8. 
12113 Ehenda. 
232
	        
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