Diese aber ließ sich nicht bewegen, die gegebenen Dersprechen
zu erfüllen, sondern korrespondierte unaufhörlich mit dem Reichs—
kammergericht, um „Spezial-Dehortatoria“ zu erwirken us). Sie
sah sich aber bei dem Schneckengang des obersten Gerichtshofes
gezwungen, nach langem Zögern dem Volksbegehren stattzugeben
und die Dersprechungen ) einzuhalten.
Die Städte glaubten, nun ihr Ziel erreicht zu haben. Die Bürger
bedauerten jetzt, daß das „Kevolutionieren“ in Frankreich leider
noch fortdauert *). „Nachdem alles glücklich verglichen und ge—
einigt war, haben die Kaufleute am 28. November auf dem Rat—
hause den Hherren vom Stadtgericht, und den betreffenden Bürgern
ein großes Traktament und einen Ball gegeben, denn das Stadt-
gericht und einzelne Bürger hatten sich viele Mühe gegeben, den
Klagen abzuhelfen und alles ins Reine zu bringen ..... Der
Fürst kam selbst auf das Rathaus zu den Bürgern, trank mit
ihnen und äußerte sich mit der größten Zufriedenheit über diesen
festlichen Abend. Zur Freude über die wiederhergestellte RKuhe
und Eintracht wurde hierauf der Geburtstag des Jürsten in den
beiden Städten durch Kanonensalven und andere Freuden—
bezeigungen festlich begangen“ 2),. Die konservative haltung der
Bevölkerung kam hier klar zum Ausdruck.
118) WA., a. a. O. Schr. v. 10. Okt. und Schr. v. 15. Okt. Da die Bürger—
schaft der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann Zwangsmaßnahmen der
Regierung befürchtete, beschloß sie, einmütig zusammenzustehen. Der Wort—
laut dieses „Schutzbündnisses“ ist typisch für die konservative Haltung der
Bevölkerung: „Weil bei dermalen vorhabenden Erörterung derfenigen
Beschwerden, welche hiesiger beider Städte Bürgerschaften gegen ihre
gnädigste Landesherrschaft haben, jedem von uns erlaubt sein muß, über die
in Beratschlagung kommenden Artieul seine Meinung und, was er vor gut
hält, mit aller Freimütigkeit, jedoch mit gehörigem Respekt und Bescheiden⸗
heit zu sagen, hierbei aber bei einem oder dem andern die Furcht entstehen
könnte, daß eine solche sich nehmende geziemende Freiheit ihm verdacht und
er deswegen bei anderen Gelegenheiten ungleich behandelt und in Verdruß,
Schaden und Unglück gebracht worden möchte, so versprechen wir hierdurch
einer dem andern, daß wir eines solchen etwa wider Verhoffen gekränket
und ohne behörige Untersuchung unbillig und widerrechtlich behandelt wer—
denden Mitbürgers jetzt und zu beständigen Zeiten ebenso als ob es uns allen
geschehen wäre, in behöriger Ordnung und, wie es die Rechte erlauben, an⸗
nehmen und ihm Beistand leisten wollen. Wobei jedoch ausdrücklich vor—
behalten bleibt, daß diese Vereinigung keinem von uns zu einiger Aus—
schweifung und Unordnung Anlaß geben, sondern jeder, so dergleichen be—⸗
gehrt, ohne daß wir ihm beistehen wollen, davor, wie es sich gebührt, büßen
und den daraus ihm zuwachsenden Schaden sich selbsten beimessen soll.
Saarbrücken und St. Johann, den Uten November 1789“
(Folgen 431 Unterschriften.)
(Abbdr. durch Ruppersberg in den Südwestdeutschen Heimatblättern Nr. 6.
Beilage zur Saarbrücker Zeitung v. 10. Dez. 1928)
110) Vgl. S. 31.
220) Gottliebsche Chronik, a. a. O. S. 8.
12113 Ehenda.
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