Menke zeigt, d. h. ein Gebiet mit den Orten Kirf oder Freudenburg
als Mittelpunkt.
Ein Gefühl für die dialektische Zusammengehörigkeit des „Saargaues‘*
ist bei dessen Bevölkerung durchaus vorhanden. Fragt man
im „Saargau‘““ den der Gegend Kundigen nach der Mundart eines Ortes
jenseits der genannten vier Linien, so wird er gleich ihre hervorstechendsten
Kennzeichen anzugeben wissen, während man auf die
Frage nach der „Sprache“ eines Ortes innerhalb dieses Gebietes wohl
stets die Antwort erhält: „Man spricht dort fast wie hier“
Als Linien zweiten Grades wären eine Anzahl von Teilstreckensummen
zu betrachten, die mit den bereits genannten Hauptlinien die
verschiedensten Kombinationen eingehen, nämlich [60-57] aus E,
[5-+2+37] aus F, [76+24-+-28+26] aus &, [134+9-+8-+6] aus / und
das Teilstück 29.
Im Folgenden soll nun versucht werden, diese Linien historisch,
d. h. territorialgeschichtlich, zu erklären, soweit mir dies bei dem
vorhandenen Material möglich ist. Ich gehe dabei zunächst von den
politischen Grenzen des Jahres 1789 aus, so wie sie uns die Hauptkarte
des Blattes VI der Karte von 1789 aus dem „Historischen Atlas
der Rheinprovinz‘“ zeigt. Von 1789 aus rückwärtsgehend, will ich
dann eine Übersicht über die Bildung der einzelnen Territorien zu
gewinnen suchen.
|. Die politischen Grenzen von 1739
S 363 [401]. Das alte Grenzland im Westen des Reiches zwischen
Saar und Mosel bietet uns vor der französischen Revolution ein Wirrsal
territorialer Verhältnisse. Dem unhaltbaren Zustande, daß der
König von Frankreich als Herzog von Lothringen — nach dem Tode
Stanislaus Leseynskis im Jahre 1766 — den Kurfürsten von Trier
zum Lehnsherrn für den Saargau hatte und mit ihm dieses Gebiet
als Gemeinschaft besaß !), war zwar schon 1779 ein Ende gemacht
worden. Aber immer noch waren die Rechtsverhältnisse verzwickt
genug. Es gab da langjährige Prozesse um die Zugehörigkeit, Teilungen
einzelner Ortschaften unter zwei oder drei Herren und dazwischen
eingestreut reichsunmittelbare reichsritterschaftliche Territorien
oder Güter. Von letzteren abgesehen — wir können sie als unwesentlich
ausscheiden — gehörte das jetzt ganz dem Reg.-Bez. Trier
einverleibte Gebiet damals drei verschiedenen Landesteilen des deutschen
Reiches an: 1. Luxemburg, 2. Lothringen, 3. Kurtrier.
ı) Vgl. Fabrieius II. S. 613 ff.