Full text : Statut der Bergmanns-Sterbe-Kasse des Gruben-Bezirks Dudweiler im Kreise Saarbrücken

8S 10.

Die Sterbegelder werden nur einmal für jede
Person gezahlt, selbst dann nicht, wenn einer sich
auf den Namen eines Andern einkaufen sollte.

8 11.

Wenn ein Vereinsmitglied während des ersten
Jahres seiner Mitgliedschaft versterben sollte, so
werden keine Sterbegelder bezahlt. War dasselbe
verheirathet, so bleibt die Wittwe Vereinsmitglied,
muß aber die Hälfte der monatlichen Beiträge
derjenigen Altersklasse, zu der ihr verstorbener
Ehemann gehörte, fortbezahlen, erwirbt sich aber
auch dadurch den Anspruch auf die Zahlung des vollen
Sterbegeldes von fünfzehn Thalern, sofern sie sich
nicht wieder verheirathet, und die Stipulationen
des F9 zur Anwendung kommen.

8 12.

Bei Sterbefällen von Kindern der Vereinsmit⸗
glieder wird kein Sterbegeld bezahlt, jedoch steht
es jedem Mitgliede frei, eintretenden Falles einen
Vorschuß bei der Vereinskasse zu beanspruchen.

Dieser Vorschuß kann nach dem Ermessen des
Vorstandes bis zu 8 Thaler für den Sterbefall
gewährt werden, derselbe ist unverzinslich und
muß in monatlichen Raten, die nicht weniger als
5 Sgr. monatlich betragen dürfen, der Vereins—
kasse wieder erstattet werden. Die monatliche
Rückzahlungsrate hat ebenfalls der Vorstand zu
bestimmen.
            
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