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b) Sollte die Ehefrau eines Vereinsmitgliedes
vor ihm versterben, und dasselbe sich mit
einem Frauenzimmer, das dem Verein nicht
angehört, wieder verheirathen, so hat diese
Ehefrau keine Ansprüche auf die Beneficien
des Vereins, wenn fie nicht besonders in
denselben aufgenommen wird. Wenn die
sonstigen Erfordernisse vorhanden sind, kann
die Aufnahme statt finden, in diesem Falle
ist eben nur die Hälfte des stipulirten Ein—
trittsgeldes, jedoch die vollen monatlichen
Beiträge derjenigen Klasse, zu der sie ihrem
Alter nach gehört, zu entrichten. Ein Glei⸗
ches gilt für die nachfolgenden weitern Ver—⸗
ehelichungen.
e) Stirbt ein Vereinsmitglied vor seiner Ehe—
frau und sollte letztere mit einem Vereins⸗
mitgliede sich wieder verheirathen, so tritt sie
in die Rechte und Beneficien, welcher dieser
zweite Maun sich bereits erworben hat. Ver—
heirathet die Wittwe eines Vereinsgliedes sich
mit einem andern, dem Vereine nicht ange—
hörenden Manne, so geht für sie die weitere
Mitgliedschaft und der Anspruch auf den Be—
zug des Sterbegeldes verloren.
d) Wenn aber ein unverheirathetes Vereinsmit—⸗
glied sich verehelicht, so hat er die Aufnahme
seiner Frau in den Verein dadurch zu be—
wirken, daß er seinen Receptionsschein dem
Vorsitzenden des Vorstandes einliefert, wo—
rauf alsdann die Verehelichung bemerkt und
bescheinigt wird; unterläßt er dieses, so er—
waͤchsen der Frau keine Ansprüche auf die
dereinstige Zahlung der Sterbegelder.