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nach den Betrag von 50 Thlr. nicht übersteigen darf.
Die hierüber hinausgehenden Bestände stnd gegen
hypothekarische Sicherheit verzinslich unterzubringen.
87.
Die Documente über die zinsbar untergebrach—
ten Capitalien des Vereins werden von dem Vor—⸗
sitzenden des Vorstandes aufbewahrt und bei der
Vereinskasse Notiz darüber geführt.
88.
An Sterbegeldern wird innerhalb 24 Stunden
nach der an den Vorsitzenden des Vorstandes ge—
schehenen Anmeldung und Bescheinigung des To—
desfalles gezahlt:
a) wenn ein Vereinsmitglied stirbt, an dessen
Wittwe resp. sonstige nigne Angehörige,
welche die Beerdigung besorgen, zwanzig
Thaler . 20 Thlr.
b) wenn die Ehefrau eines Vereinsmitgliedes
stirbt, an den Wittwer, fünfzehn Thaler 15Thlr.
89.
In Betreff der Ehefrauen wird jedoch noch
Folgendes bestimmt:
a) Ist das Mitglied bei der Anfnahme schon
verheirathet, so erwirbt es den Anspruch auf
Zahlung des Sterbegeldes für sich und seine
Frau ohne mehr als die einfachen monatlichen
Beiträge resp. Eintrittsgeld zahlen zu müssen
und die Ehefrau ist nach dein Tode des Man⸗
nes zur Zahlung von Beiträgen an die Ver—⸗
einskasse nicht weiter verpflichtet, ohne daß ihr
der Anspruch auf das Sterbegeld verloren
geht, so fern sie Wittwe bleibt.