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Unter der Benennung „Bergmanns⸗Stter⸗
be-Kasse zu Dudweiller“ ist ein Verein zusam⸗
mengetreten, welcher seinen Sitz zu Dudweiler hat
und den Zweck verfolgt, seinen Mitgliedern eine
Beihülfe für Sterbefälle zu gewähren und denselben
eine anständige Beerdigung zu sichern.
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Der Eintritt in den Verein steht jedem Berg—
mann des GrubencBezirks Dudweiler frei, welcher
1) das 14. Lebensjahr vollendet und das 35.
noch nicht überschritten hat.
2) sich eines unbescholtenen Rufes erfreuet,
3) in keiner andern Sterbe-Kasse aufgenommen,
4) gesund und nicht mit einem der Gesundheit
nachtheiligen körperlichen Gebrechen behaftet
ist, welches letztere durch ein ärztliches Attest
dargethan werden muß.
83.
Wer mit die Mitgliedschaft erlangen will, hat
sich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes, unter
Angabe seines Vor⸗ und Zunamens, seines Stan—
des und seines Wohnorts persönlich oder schriftlich
zu melden und über die in 8 2 vorgeschriebenen
Erfordernisse auszuweisen.
Der Vorstand beschließt sodann in seiner nächsten
Sitzung durch Stimmenmehrheit über die Aufnahme
oder Zurückweisung. Entscheidet er sich für die
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