829.
Abänderungen der vorstehenden Statuten können
nur bei absoluter Mehrheit der vertretenen Stim—
men beschlossen werden, und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Röniglichen Ober—
Präsidii.
8 30.
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die—
selbe in einer Generalversammlung von der ab—
soluten Majorität der vertretenen Stimmen be—
schlossen wird. Das nach Berichtigung aller Schulden
verbleibende Activ-rVermögen wird dem Armenfonds
der Gemeinde Dudweiler überwiesen.
8 31.
Der Verein steht unter Aufsicht des Staates,
welche durch die Orts-Polizei-Behörde in Dudweiler
ausgeübt wird. Die Letztere hat die Befugniß,
jederzeit von allen Verhandlungen, Büchern, Rech—
nungen des Vereins Einsicht zu nehmen, die Organe
desselben zu berufen, auch allen Versammlungen
nach Gutdünken beizuwohnen, weshalb ihr davon
jedesmal Anzeige zu machen ist.
Dudweiler, den 12. Februar 1862.
Das provisorische Comitée,
Munn. Rmniebes. Kirschner. Schneider.