133
damit die Vereinsmitglieder auf Erfordern, bei
Gelegenheit der monatlichen Sammlungen der
Beiträge Kenntniß davon durch die Einsammler
erhalten können.
8S 27.
Der Kassenführer hat über alle Einnahmen
und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen, welches
stets vollständig berichtigt werden muß, so daß
der Bestand nach demselben jederzeit richtig auf⸗
genommen werden kann.
Alle Rückstände an Beiträgen, Strafen, Zin⸗
sen ꝛc. hat er dem Vorsitzenden nach jedem Ein—
sammlungstage anzuzeigen.
Sodann hat er nach Ablauf des Jahres eine
vollständige Jahresrechnung zu legen, welche von
dem Vorstande revidirt und der Generalversamm⸗
lung im Monate Februar zur Decharge vorgelegt
wird.
Dem Ermessen des Vorstandes bleibt es an⸗
heim gestellt, sich von dem Kassenführer genügende
Caution für die Sicherheit der Kasse stellen zu
lassen, um seine Verantwortlichkeit den Vereins—
Mitgliedern gegenüber zu erleichtern.
28.
Die Vorsteher sowie die Kassenführer erhalten
vorläufig keine Entschädigungen für ihre Bemüh—
ungen, nur erhalten, die von dem Vorstande zu
ernennenden Einsammler von jedem Mitgliede des
Vereins, bei der monatlichen Einsammlung der
Beiträge, drei Pfennige, welche gleich mit zu er⸗
heben sind, und außer aller Berechnung bleiben.