Jahres auf die Dauer von 2 Jahren durch
Stimmzettel gewählt werden. Bei Stimmen—
gleichheit entscheidet bei der Wahl der Vor—⸗
standsmitglieder das Loos. Alljährlich scheidet
die Hälfte — jedoch niemals der Vorsitzende
und Kassenführer zu gleicher Zeit aus, worü⸗
ber das erstemal das Loos, spaͤter das Dienst⸗
alter entscheidet.
Stirbt ein Vorstandsmitglied oder scheidet ein
solches aus andern Gründen außerordentlich aus,
so wird in der nächsten Quartal-Versammlung,
jedoch nur bis zu dem Ablauf der Wahlperiode
des Ausgeschiedenen, ein Ersatzmann gewählt. Je—
des Vereinsmitglied hat die auf dasselbe fallende
Wahl anzunehmen oder 83 Thlr. zur Vereinskasse
zu zahlen.
Ausscheidende Mitglieder des Vorstandes kön—⸗
nen eine auf sie fallende Neuwahl ablehnen.
8 23.
Der Vorstand hat den Verein nach Außen zu
vertreten und dessen Angelegenheiten, insoweit
dieselben nicht durch die Statuten ausdrücklich
der Vereins-Versammlung übertragen sind, zu
besorgen.
In den Quartal-Versammlungen erstattet der
Vorstand durch die von dem Vorsitzenden zu be—
stimmenden Mitglieder unter Vorlegung eines
Rechnungs-Abschlusses Bericht über den Verlauf
der Geschäftsführung und legt die von ihm zu
führende Stammrolle der Vereinsmitglieder vor.
Eine Abschrift der Stammrolle muß jederzeit bei
der Kasse sich befinden.