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Die Wittwen derselben, so wie die derjenigen,
welche in Folge gerichtlicher Urtheile zu Tode
kommen, behalten jedoch den Anspruch auf die
Sterbegelder, sofern sie die Hälfte der Beiträge
der betreffenden Altersklasse fortbezahlen.
8S 17.
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch
— und den Vorstand ver⸗
waltet.
18.
Die Vereinsversammlungen sind ordentliche und
außerordentliche. In denselben ist jedes erschienene
großjährige Mitglied stimmberechtigt. Alle Be—
schlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des die Versammlung leitenden Vor—
sitzenden des Vorstandes mit Ausnahme des in
8 22 besprochenen Falles. Der Vorsitzende hat
darauf zu halten, daß Ruhe und Ordnung in den
Versammlungen herrscht. Mitglieder, welche seinen
Anordnungen nicht Folge leisten, sind auszuweisen
und verfallen außerdem in eine Conventionalstrafe
von 5 Sgr. zum Besten des Vereinskasse.
8 19.
Die ordentlichen Vereinsversammlungen finden
an dem ersten Sonntage jeden Quartals — im
Jannar, April, Juli, October — nach beendigtem
Gottesdienste statt, ohne daß dazu eine besondere
Einladung ergeht. Jedes Mitglied hat das Recht,
in derselben zu erscheinen.